Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 68 AB NGefAG - Zu § 68
- Ersatzzwangshaft -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

68.1
Das Zwangsgeld ist "uneinbringlich", wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden ist oder wenn offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.