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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 77 AB NGefAG - Zu § 77
- Schusswaffengebrauch gegen Personen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

77.1
In den Fällen der Nr. 2 ist entscheidend, wie die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte die Situation unter Berücksichtigung aller ihr oder ihm zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilen durfte. Trotz der Notwendigkeit, schnell zu handeln, ist bei dieser Beurteilung besonders sorgfältig vorzugehen.

Explosivmittel sind Stoffe, die wegen ihrer chemischen Beschaffenheit nach Zündung Sprengwirkung ausüben. Das NGefAG verwendet diesen Begriff als Oberbegriff. Er umfasst insbesondere Sprengmittel i. S. des § 69 Abs. 3 und Sprenggeschosse (vgl. Nr. 69.5). Brandflaschen stellen kein Explosivmittel dar. Ihre Verwendung kann jedoch den Tatbestand eines Verbrechens erfüllen (z. B. schwere Brandstiftung).

§ 100 StVollzG ermächtigt nur Bedienstete der Justizvollzugsanstalten. Durch Nr. 5 werden diese Befugnisse zum Teil auch der Polizei eingeräumt: Danach dürfen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Schusswaffen gebrauchen

  1. a)
    gegen Gefangene, die eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. b)
    gegen Gefangene, die eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen, oder
  3. c)
    gegen Personen, die es unternehmen, gewaltsam in eine Vollzugsanstalt einzudringen.

In diesen Fällen werden die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch häufig auch nach den Nrn. 1 bis 4 gegeben sein.