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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AB NGefAG - Zu § 1
- Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

1.1
Die Vorbereitung auf die Abwehr künftiger Gefahren, die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und die Verhütung von Straftaten sind lediglich Teilbereiche der umfassenden Aufgabe der Gefahrenabwehr.

1.2
Für Maßnahmen und sonstige Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr, die nicht die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder die Verhütung von Straftaten zum Ziel haben, sind vorrangig die Verwaltungsbehörden zuständig. Die Polizei wird in diesen Fällen nur tätig, wenn die Verwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Für die Beurteilung der Sachlage kommt es auf den Zeitpunkt des Eingreifens durch die Polizei an.

Für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr gilt das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich nicht, weil es erforderlich ist, dass sich sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Polizei auf mögliche künftige Gefahrensituationen im Rahmen der Zuständigkeit einstellen.

Durch § 1 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und die Verhütung von Straftaten von der Aufgabe Gefahrenabwehr begrifflich umfasst wird. Zugleich wird durch die Formulierung "insbesondere" die besondere Stellung der Polizei in diesem Teilbereich der Gefahrenabwehr verdeutlicht. Die Polizei wird hier vorrangig tätig, weil ihr bestimmte Befugnisse zur Erkenntnisgewinnung vorbehalten sind und nur sie aus ihrer strafverfolgenden Tätigkeit über spezifisches Erfahrungswissen verfügt, um kriminellen Gefahren wirksam entgegentreten zu können. Die Ausnahme von der (Regel-) Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden greift immer dann, wenn und soweit diese besonderen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwaltungsbehörden sind wiederum zuständig, wenn "einfaches" ordnungsbehördliches Eingreifen zur Verhütung einer Straftat ausreicht (z. B. Platzverweis, Sicherstellung) oder verwaltungsmäßige Bearbeitungsformen - ggf. neben oder ergänzend zu polizeilichen Maßnahmen - erforderlich sind (z. B. schriftliches Aufenthaltsverbot, Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft usw.) oder ein enger Zusammenhang zu anderen ihnen obliegenden Aufgaben gegeben ist (z. B. Einrichtung eines Präventionsrates).

1.3
Die Vorschrift schränkt die gefahrenabwehrende Tätigkeit zum Schutz privater Rechte ein, soweit sie ausschließlich zum Schutz privater Rechte dient. Die Regelung gilt deshalb nicht, wenn zugleich eine Gefahr für andere Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit besteht (z. B. Verletzung von Strafrechtsnormen wie Hausfriedensbruch, § 123 StGB). Eines Antrags der oder des Betroffenen zum Schutz privater Rechte bedarf es nicht.