Abschnitt 36 AB NGefAG - Zu § 36
- Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
36.1
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Vertrauensperson ein spezieller Auftrag erteilt wird, gezielt Daten über bestimmte oder bestimmbare Personen zu beschaffen. Die Beauftragung einer Person, die gewerbsmäßig Nachforschungen betreibt, ist nur ausnahmsweise zulässig. Die Verwendung von minderjährigen Personen als Vertrauenspersonen ist nicht zulässig.
Vertrauenspersonen haben keine hoheitlichen Befugnisse. Der Auftrag erlaubt ihnen nicht, Straftatbestände zu verwirklichen.
36.2
Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) und Berufshelferinnen oder Berufshelfer (§ 53a StPO), die sich aus eigener Initiative heraus anbieten, dürfen nach Satz 2 als Vertrauenspersonen verwendet werden. In diesem Fall darf der Auftrag aber nicht darauf gerichtet sein, für die Polizei Daten zu erheben, die den Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt werden (vgl. § 203 StGB).
36.4
Nr. 1 verbietet nicht die Einflussnahme mit dem Ziel der Konkretisierung des Tatentschlusses bei einer allgemein zur Begehung von Straftaten bereiten Person.
Nach Nr. 3 darf eine Vertrauensperson nicht gezielt zu einer Datenerhebung verwendet werden, die die Polizei aus rechtlichen Gründen nicht selbst anordnen und durchführen dürfte (z. B. Durchsuchung der Wohnung einer verdächtigen Person).