Abschnitt 13 AB NGefAG - Zu § 13
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
13.0
Die Befugnis zur Identitätsfeststellung schließt - insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 - auch die Befugnis zur Durchführung von so genannten Razzien ein. Wegen der Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf eine große Anzahl von Unbeteiligten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten. Als unbeteiligt erkannte Personen dürfen in die im Rahmen einer Razzia zu treffenden Maßnahmen nicht oder nicht mehr einbezogen werden.
Für die Polizei dürfen Razzien außer bei Gefahr im Verzug nur durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder eine übergeordnete Dienststelle oder Behörde angeordnet werden.
§ 13 Abs. 1 und 2 lässt die Erhebung personenbezogener Daten zu.
Die Vorschriften des Dritten Teils, 2. Abschnitt, über die Befugnisse zur Datenverarbeitung sind deshalb anzuwenden. Besondere Regelungen über die weitere Verarbeitung der zum Zweck der Identitätsfeststellung über eine Person erhobenen Daten enthalten § 14 Abs. 3 für Identitätsfeststellungen an Kontrollstellen und § 15 Abs. 2 für Identitätsfeststellungen mit Hilfe erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
13.1
Nr. 2 Buchst. a erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen auch Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen.
Nr. 3 (so genannte gefährdete Objekte) setzt nicht voraus, dass sich die Tatsachen gerade auf das Objekt beziehen, das geschützt werden soll. Es genügt vielmehr, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Objekt "dieser Art" gefährdet ist, ohne dass schon erkennbar sein muss, welchem einzelnen Objekt eine Gefahr droht. Die Straftat muss gegen das Objekt selbst oder gegen Personen in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe gerichtet sein. Personen, von denen erkennbar keine Gefahr ausgeht, sind - wie der letzte Satzteil der Nr. 3 speziell für diesen Fall noch einmal klarstellt - von der Befugnis, ihre Identität festzustellen, ausgenommen.
13.2
Satz 1 begründet keine Verpflichtung, Ausweispapiere mit sich zu führen. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z. B. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO).
Die Identität kann i. S. des Satzes 2 "auf andere Weise" nicht festgestellt werden, wenn die betroffene Person die erforderlichen Angaben verweigert oder nicht machen kann, über hinreichende Ausweise nicht verfügt oder Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit der Ausweise bestehen und wenn vertrauenswürdige Gewährspersonen oder andere zuverlässige Anhaltspunkte nicht gegeben sind. "Erhebliche Schwierigkeiten" liegen insbesondere dann vor, wenn Zahl, Ausrüstung oder körperliche Stärke der angehaltenen Personen, die Behinderung der Amtshandlung durch andere Personen oder Besonderheiten des Ortes die Identitätsfeststellung erschweren.
Personen, deren Identität festgestellt werden soll, dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 zur Eigensicherung nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden. Sie dürfen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 zum Zweck der Identitätsfeststellung durchsucht werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Satz 2). Die Durchsuchung von Sachen, die von diesen Personen mitgeführt werden, ist jeweils mit der gleichen Zielrichtung wie die Durchsuchung der Personen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 zulässig.
13.3
Die Pflicht zur Aushändigung von Berechtigungsscheinen bezieht sich nur auf solche Urkunden, die die Berechtigung für die Ausübung besonders geregelter Tätigkeiten nachweisen (z. B. Jagdschein, Waffenschein, Reisegewerbekarte, Führerschein), nicht auf reine Ausweispapiere (Personalausweis, Pass). Die Aushändigung kann nur dann verlangt werden, wenn die betroffene Person die Tätigkeit ausübt, unmittelbar zuvor ausgeübt hat oder beginnen wird.