Abschnitt 71 AB NGefAG - Zu § 71
- Rechtliche Grundlagen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
71.1
Der Hinweis auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes gilt insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (§§ 4 und 5).
71.2
Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse. Sie können eine Überschreitung der Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs "nur" in zivil- oder strafrechtlicher Hinsicht, nicht zwangsläufig auch in öffentlichrechtlicher, insbesondere dienstrechtlicher Hinsicht rechtfertigen oder entschuldigen.