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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 71 AB NGefAG - Zu § 71
- Rechtliche Grundlagen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

71.1
Der Hinweis auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes gilt insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (§§ 4 und 5).

71.2
Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse. Sie können eine Überschreitung der Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs "nur" in zivil- oder strafrechtlicher Hinsicht, nicht zwangsläufig auch in öffentlichrechtlicher, insbesondere dienstrechtlicher Hinsicht rechtfertigen oder entschuldigen.