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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 106 AB NGefAG - Zu § 106
- Sachleistungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

106.0
Nach dieser Vorschrift können für polizeiliche Zwecke Sachleistungen angefordert werden, soweit nicht spezielle Vorschriften (§ 1 des Bundesleistungsgesetzes, § 29 NKatSG) Anwendung finden. Voraussetzung für die Anforderung von Sachleistungen durch die BezReg ist ein unabweisbarer Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken und so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen Person vermeidbare Nachteile entstehen.

Eine Anforderung kann bei polizeilichen Großeinsätzen in Betracht kommen, um z. B. die vorübergehende Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesleistungsgesetzes), von baulichen Anlagen zur Unterbringung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesleistungsgesetzes) oder Instandsetzungsleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesleistungsgesetzes) zu erlangen.

Für das Verfahren bei der Anforderung von Leistungen nach § 84 gelten nicht die §§ 35 ff. des Bundesleistungsgesetzes, sondern die allgemeinen Regelungen (Nds. VwVfG, VwGO).