Abschnitt 64 AB NGefAG - Zu § 64
- Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
64.4
Vor der Anwendung von Zwangsmitteln ist, soweit die Gefahrensituation das erlaubt, eine angemessene Frist einzuräumen, damit die betroffene Person Gelegenheit hat, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO).