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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 64 AB NGefAG - Zu § 64
- Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

64.4
Vor der Anwendung von Zwangsmitteln ist, soweit die Gefahrensituation das erlaubt, eine angemessene Frist einzuräumen, damit die betroffene Person Gelegenheit hat, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO).