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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AB NGefAG - Zu § 3
- Geltungsbereich -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

3.1
Spezialgesetze der Gefahrenabwehr enthalten nur dann abschließende Regelungen, wenn sie keine Lücken aufweisen, d.h., es müssen insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeit, die verantwortlichen Personen, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vollzugshilfe und die Zwangsmittel vorhanden sein. Besondere Vorschriften, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen, regeln Art und Intensität der zu dem speziellen Zweck zulässigen Maßnahmen grundsätzlich abschließend. Deshalb ist die Frage, ob neben der Eingriffsermächtigung eines Spezialgesetzes die Befugnisse des Dritten Teils (ergänzend) Anwendung finden können, in diesen Fällen immer besonders zu prüfen.

3.2
Das Strafverfahrensrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten grundsätzlich abschließende Regelungen. Nach Absatz 2 sind deshalb abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur die hier genannten Vorschriften ergänzend anzuwenden.