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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 36a AB NGefAG - Zu § 36a
- Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

36a.0
Die Verdeckte Ermittlerin oder der Verdeckte Ermittler, die oder der auf Grund von § 36a eingesetzt wird, darf unabhängig davon auch auf Grund der §§ 110a ff. StPO eingesetzt werden. Dabei kann es im Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen Personen oder auf die zu erforschenden Lebenssachverhalte in Teilbereichen Überschneidungen beider Rechtsgebiete geben. In derartigen Gemengelagen ist eindeutig zu dokumentieren, auf welche Rechtsgrundlage der Einsatz oder die Maßnahme gestützt wird und ggf. unverzüglich eine Entscheidung der für das Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als gesetzliche Generalermächtigung kann § 34 StGB nicht herangezogen werden. Unberührt bleibt in Ausnahmefällen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Verhaltens der einzelnen Polizeibeamtin oder des einzelnen Polizeibeamten, z. B. unter den Voraussetzungen der §§ 34 und 35 StGB.

Die Verdeckte Ermittlerin oder der Verdeckte Ermittler ist von der Strafverfolgungspflicht gemäß § 163 StPO nicht befreit.

Aus kriminaltaktischen Erwägungen können Ermittlungsmaßnahmen, die in den Auftrag der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers fallen, zurückgestellt werden.

Zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen braucht die Verdeckte Ermittlerin oder der Verdeckte Ermittler solange nicht selbst nachzugehen, als dies ohne Gefährdung ihrer oder seiner Ermittlungen nicht möglich ist; dies gilt nicht, wenn sofortige Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten sind. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu beteiligen.