Abschnitt 68 AB NGefAG - Zu § 68
- Ersatzzwangshaft -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
68.1
Das Zwangsgeld ist "uneinbringlich", wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden
ist oder wenn offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.