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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 AB NGefAG - Zu § 23
- Durchsuchung von Sachen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

23.1
Nach Nr. 1 dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei, wenn nach § 22 die Durchsuchung einer Person zulässig ist, immer auch die Sachen durchsuchen, die diese Person mitführt, d.h. die ihrem unmittelbaren Zugriff unterliegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich durchsucht wird; es genügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung der Person erfüllt sind. Der Begriff "Ingewahrsamnahme" erfasst auch die Freiheitsbeschränkungen i. S. des § 16 Abs. 3 und spezialgesetzliche Vor- und Zuführungen.

23.2
Vertretung i. S. von Satz 2 ist eine Person, die von der Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt wurde oder von der das den Umständen nach anzunehmen ist. Die Hinzuziehung der Vertretung oder einer anderen Person ist auch dann geboten, wenn die Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, wegen Störung der Durchsuchung entfernt worden ist.