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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 34 AB NGefAG - Zu § 34
- Datenerhebung durch längerfristige Observation -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

34.0
Die Beobachtung eines Objekts als solches ist keine Observation i. S. dieser Vorschrift.

Werden bei Observationen technische Mittel eingesetzt, sind die Bestimmungen des § 35 zu beachten.

34.1
Die Vorschrift gilt nicht für mehrfache kurzfristige Observationen aus jeweils selbstständigem Anlass, auch wenn dabei die in Satz 1 genannten Zeiträume überschritten werden. Bei der Berechnung der Zeiträume ist als Beginn der Observation in der Regel die erste gezielte Wahrnehmung der betroffenen Person zu Grunde zu legen.

Eine kurzfristige Observation ist abzubrechen, sobald die in Satz 1 genannten Zeiträume überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt die materiellen und formellen Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.

Die Erfüllung der Aufgabe erscheint auf andere Weise nicht möglich (Satz 1 Nrn. 1 und 2), wenn davon auszugehen ist, dass andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen werden. Eine Observation ist unerlässlich (Satz 1 Nrn. 1 und 3), wenn die Aufgabe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ohne die Observation oder den Einsatz anderer besonderer Mittel oder Methoden zur Datenerhebung erfüllt werden kann.

Eine Observation ist nach Absatz 1 auch zulässig in den in § 24 Abs. 6 genannten Räumen.