Abschnitt 27 AB NGefAG - Zu § 27
- Verwahrung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
27.0
Verwahrung i. S. der Vorschrift ist die Aufbewahrung einer sichergestellten Sache bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei oder bei einer dritten Person im Auftrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei. Als Verwahrung gilt auch die Sicherung einer Sache auf andere Art (z. B. durch Versiegelung). Sichergestellte Sachen sind sorgfältig aufzubewahren. Einer Wertminderung ist nach Möglichkeit vorzubeugen.