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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 27 AB NGefAG - Zu § 27
- Verwahrung -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

27.0
Verwahrung i. S. der Vorschrift ist die Aufbewahrung einer sichergestellten Sache bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei oder bei einer dritten Person im Auftrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei. Als Verwahrung gilt auch die Sicherung einer Sache auf andere Art (z. B. durch Versiegelung). Sichergestellte Sachen sind sorgfältig aufzubewahren. Einer Wertminderung ist nach Möglichkeit vorzubeugen.