Abschnitt 26 AB NGefAG - Zu § 26
- Sicherstellung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
26.0
Sicherstellung i. S. dieser Vorschrift ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. § 27). In der Regel wird das Verwahrungsverhältnis dadurch begründet, dass der betroffenen Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache entzogen wird. Die Sicherstellung einer Sache, über die niemand die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geschieht dadurch, dass die Sache in Besitz genommen wird.
26.1 Die Gefahr kann ausgehen
- a)von der Sache selbst (Beschaffenheit oder Lage im Raum),
- b)von der Person, die die Sache besitzt (körperlicher Zustand, Stand der Persönlichkeitsentwicklung),
- c)von dem Verhalten (der Absicht) der Person, die die Sache besitzt (die Sache soll als Werkzeug oder Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens dienen).