Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 24 AB NGefAG - Zu § 24
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

24.0
Die in dieser Vorschrift verwandten Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. a)
    "Betreten" ist das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung. Es schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne jeglichen Aufwand wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen.
  2. b)
    "Durchsuchen" ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder einer Gefahrenquelle in einer Wohnung.
  3. c)
    "Inhaberin oder Inhaber" einer Wohnung ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räume ausübt, so auch Mieterin oder Mieter, Untermieterin oder Untermieter, Hotelgast. Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten, Obdachlosenasylen sind nur die Leiterin oder der Leiter Inhaberin oder Inhaber. Bei Wohngemeinschaften ist die Einwilligung jeder Mitbewohnerin und jedes Mitbewohners maßgeblich, soweit nicht nur ein Raum, der ausschließlich von einem Mitglied der Wohngemeinschaft bewohnt wird, betroffen ist.

Soll das Betreten einer Wohnung erzwungen werden, sind die Vorschriften über den Zwang (§§ 64 ff.) zu beachten.

24.1
"Wohnungen" sind auch zum Wohnen genutzte bewegliche Sachen wie Schiffe oder Schiffsteile, Wohnwagen, Zelte.

24.2
In den Fällen der Nr. 3 kann die Gefahr insbesondere von der Wohnung oder von Personen oder Sachen in der Wohnung ausgehen oder der Wohnung oder Personen oder Sachen in der Wohnung drohen.

Emissionen i. S. der Nr. 4 sind Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Die Vorschrift dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen. Von einer Störung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird.

24.3
Gebäude i. S. der Vorschrift sind Baulichkeiten, die mehr als eine Wohnung umfassen.

24.5
Die Tatbestandsvoraussetzung "zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren" setzt keine konkrete Gefahr i. S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a voraus. Die Maßnahme muss jedoch zum Schutz bedeutsamer Rechtsgüter (vgl. § 2.Nr. 1 Buchst. c) erforderlich und ein Schadenseintritt ausreichend wahrscheinlich sein.

24.6
"Der Öffentlichkeit zugänglich" sind Räume und Grundstücke, deren Besuch im Grundsatz jeder Person auf Grund einer tatsächlichen oder vermuteten Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers freisteht, wie z. B. bei Gaststätten, Lichtspielhäusern, Badeanstalten, Ausstellungen, Jugendheimen oder Gemeinschaftshäusern mit Publikumsverkehr.

Der Öffentlichkeit zugänglich sind auch Räume, deren Betreten bestimmten Personengruppen untersagt ist (z. B. Kindern, Jugendlichen, Personen in nicht erwünschter Kleidung) oder deren Betreten vom Erwerb einer Eintrittskarte oder einer mit der Eintrittskarte verbundenen nominellen Klubmitgliedschaft abhängig gemacht wird.

Die Vorschrift gestattet auch das Betreten von Räumen, die nicht mehr öffentlich zugänglich sind, sofern sich darin noch Personen aufhalten, die diese Räume betreten haben, als sie öffentlich zugänglich waren.

Ein Betreten nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig, wenn der Raum nur für einen eng umgrenzten Personenkreis bestimmt ist (z. B. Lieferantinnen und Lieferanten, Vereinsmitglieder) und Vorkehrungen getroffen sind, die andere Personen am Betreten der Räume hindern.