Abschnitt 14 AB NGefAG - Zu § 14
- Kontrollstellen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
14.0
Die Vorschrift regelt lediglich die materiellen (Absatz 1) und verfahrensmäßigen Voraussetzungen (Absatz 2) für die Einrichtung von Kontrollstellen sowie die Löschung der an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten (Absatz 3). Die Befugnisse der Polizei an einer rechtmäßig eingerichteten Kontrollstelle ergeben sich aus den Spezialvorschriften des Dritten Teils.
14.3
Abs. 3 gilt nicht für Daten, die für Zwecke der Datenschutzkontrolle gemäß § 42 Abs. 2 aufzuzeichnen sind.