Abschnitt 37 AB NGefAG - Zu § 37
- Kontrollmeldung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
37.1
Die Personalien der ausgeschriebenen Person sind in der POLAS-Datei "Personenfahndung",
die Kraftfahrzeugdaten in der POLAS-Datei "Sachfahndung" zu speichern.
37.2
Die Vorschrift ermächtigt nur zur Abgabe der Kontrollmeldung, nicht aber zu anderen Maßnahmen gegen Personen. Die übermittelnde Dienststelle darf keine Ergänzungen in der Datei vornehmen, in der die Ausschreibung erfolgt ist.