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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 37 AB NGefAG - Zu § 37
- Kontrollmeldung -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

37.1
Die Personalien der ausgeschriebenen Person sind in der POLAS-Datei "Personenfahndung", die Kraftfahrzeugdaten in der POLAS-Datei "Sachfahndung" zu speichern.

37.2
Die Vorschrift ermächtigt nur zur Abgabe der Kontrollmeldung, nicht aber zu anderen Maßnahmen gegen Personen. Die übermittelnde Dienststelle darf keine Ergänzungen in der Datei vornehmen, in der die Ausschreibung erfolgt ist.