Abschnitt 15 AB NGefAG - Zu § 15
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
15.1
Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen obliegt im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben grundsätzlich der Polizei. Sollte sich die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde als notwendig erweisen, so ist ein entsprechendes Ersuchen auf Durchführung der Maßnahmen an die örtlich zuständige Dienststelle der Polizei zu richten.
Bei Kindern (ab sieben Jahren) ist hinsichtlich der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 ein besonders strenger Maßstab anzulegen. An Anordnungen der Polizei ist die oder der Beauftragte für Jugendsachen zu beteiligen.
Zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 81b StPO wird auf § 111 verwiesen.
15.3
Nicht zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind (z. B. Blutentnahmen, Entnahmen von Gewebematerial). Das Gleiche gilt für die Anfertigung einer so genannten Genom-Analyse unter Benutzung vorhandenen genetischen Materials.