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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 107 AB NGefAG - Zu § 107
- Entschädigung für Sachleistungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

107.1
Die Entschädigung wird vom Land auf Antrag geleistet. Sie wird nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt (§ 20 Abs. 1, § 22 des Bundesleistungsgesetzes) oder nach dem gemeinen Wert der Sache (§ 20 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes) bemessen. Darüber hinaus kann eine Entschädigung für weitere durch die Anforderung verursachte Vermögensnachteile (§ 21 des Bundesleistungsgesetzes) und Ersatzleistung für Schäden (§§ 26, 28 des Bundesleistungsgesetzes) in Betracht kommen. Auch bei Inanspruchnahme für Übungen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 78 des Bundesleistungsgesetzes) oder Ersatzleistung (§ 77 des Bundesleistungsgesetzes) zu gewähren.

Sofern eine Einigung über die Entschädigung oder Ersatzleistung nicht zu Stande kommt, wird sie von der BezReg festgesetzt (§§ 49, 51 des Bundesleistungsgesetzes). Das Verfahren richtet sich auf Grund des § 84 Abs. 2 im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes.