Abschnitt 20 AB NGefAG - Zu § 20
- Behandlung fest gehaltener Personen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
20.1
Der fest gehaltenen Person ist der Grund dieser Maßnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu geben. Zur Bekanntgabe des Grundes gehört auch, aus welchen Sachverhalt und welcher Rechtsgrundlage die Berechtigung zur Freiheitsbeschränkung hergeleitet wird.
Als Belehrung nach Satz 2 ist der betroffenen Person mitzuteilen, ob eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsbeschränkung nach § 19 Abs. 1 herbeigeführt werden soll und dass, wenn diese richterliche Entscheidung nicht ergeht, nach § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsbeschränkung beim Amtsgericht die Feststellung beantragt werden kann, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist, wenn sie länger als acht Stunden angedauert hat oder für die Feststellung ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht.