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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AB NGefAG - Zu § 5
- Ermessen; Wahl der Mittel -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

5.1
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip), ob (Entschließungsermessen) und wie (Auswahlermessen) sie tätig werden und welche von mehreren zulässigen Maßnahmen, sie wählen. Sie haben ferner die Auswahlmöglichkeit unter mehreren Verantwortlichen (§§ 6 und 7). Das Opportunitätsprinzip soll sicherstellen, dass die Verwaltungsbehörden und die Polizei ihre Aufgaben wirksam und zweckmäßig erfüllen. Es darf nicht zur Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung missbraucht werden.

Deshalb darf von Maßnahmen in der Regel nur abgesehen werden, wenn

  1. a)
    mehrere Gefahren gleichzeitig abzuwehren sind und die vorhandenen Kräfte und Mittel nicht zur Abwehr aller Gefahren ausreichen,
  2. b)
    die Gefahrenabwehr auf andere Weise gesichert ist oder
  3. c)
    es sich offensichtlich um Bagatellfälle handelt.

Handelt es sich um erhebliche Gefahren oder liegen sonst besondere Umstände vor (z. B. besondere Hartnäckigkeit oder Häufigkeit), so sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet.

5.2
Das Angebot eines geeigneten Austauschmittels darf nicht abgelehnt werden, auch wenn es den Betroffenen stärker belastet.