Abschnitt 69 AB NGefAG - Zu § 69
- Unmittelbarer Zwang -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
69.1
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs bedarf keiner Festsetzung.
Die Vorschrift zählt abschließend die verschiedenen Formen unmittelbaren Zwangs auf.
Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht.
69.2
Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist z. B. das Abdrängen, Wegtragen, Wegführen am Arm und die Anwendung von Polizeigriffen.
69.3
Als technische Sperren zum Absperren von Straßen, Plätzen oder anderem Gelände kommen z. B. Absperrgitter, Seile, Draht, Stacheldraht, so genannte spanische Reiter sowie Nagelböden oder -bänder in Betracht.
Diensthunde und Dienstpferde müssen für ihre Aufgaben abgerichtet sein. Sie dürfen nur von Personen eingesetzt werden, die hierfür besonders ausgebildet sind. Das Weitere regeln besondere Dienstvorschriften.
Dienstfahrzeuge dürfen gegen Personen (Ansammlungen) eingesetzt werden, um Straßen, Plätze oder anderes Gelände zu räumen. Der Einsatz ist so durchzuführen, dass möglichst niemand verletzt wird.
Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen nur gebraucht werden, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt keinen Erfolg verspricht und wenn durch den Gebrauch dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Nebelkörpern. Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen gegen eine Menschenmenge nur eingesetzt werden, wenn von ihr Gewalttaten ausgehen oder Gewalttaten unmittelbar bevorstehen. Der Einsatz dieser Stoffe als Beimischung in Wasserwerfern/Wasserarmaturen ist unzulässig.
Sprengmittel sind zur Verwendung als Sprengstoffe i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG bestimmte Materialien.
69.4
Schläge mit Schlagstöcken sollen gegen Arme oder Beine gerichtet werden, um schwer wiegende Verletzungen zu vermeiden.
69.5
Nach der Verwaltungsvorschrift des BMI zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 18.1.1974 (GMBl. S. 55), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.12.1975 (GMBl. 1976 S. 27) waren für den Bundesgrenzschutz am 1.7.1982 folgende besondere Waffen zugelassen:
- Maschinengewehre,
- Schusswaffen, aus denen Sprenggeschosse verschossen werden können,
- Explosivmittel.
69.7
Zur Erzwingung von Angaben kommt nur Zwangsgeld in Betracht.
69.8
Zur Ausübung unmittelbaren Zwangs auch unter Anwendung der in Absatz 4 genannten Schusswaffen sind die nach Nr. 2.6 zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben befugten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ermächtigt. In der Ausbildung befindliche Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte dürfen Schusswaffen gegen Personen nur gebrauchen, um von sich oder einer dritten Person eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren (§ 77 Abs. 1 Nr. 1).
Die Ermächtigung für Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, unmittelbaren Zwang anwenden zu dürfen, ergibt sich aus § 3 Satz 2 VollzBeaVO.
69.9
Die Ermächtigung darf nur solchen Personen erteilt werden, die die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Sprengstoffrecht erfüllen.