Abschnitt 46 AB NGefAG - Zu § 46
- Dateibeschreibung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
46.1
Absatz 1 ist auch auf die Teilnahme der Polizei nach § 42 Abs. 5 an einem Datenverbund mit anderen Ländern und dem Bund anzuwenden.
Die Errichtung einer Datei ist von vornherein zu befristen, wenn feststeht oder absehbar ist, dass die Datei nur für einen bestimmten Zeitraum erforderlich ist.
46.2
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Datei schon vor Ablauf des Vierjahreszeitraums nicht mehr notwendig oder eine Änderung erforderlich sein könnte, hat die Prüfung unverzüglich zu erfolgen.