Abschnitt 31 AB NGefAG - Zu § 31
- Datenerhebung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
31.1
Die Vorschrift setzt in Fällen der Abwehr einer Gefahr i. S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a nicht voraus, dass die Person, über die Daten erhoben werden, für die Gefahr verantwortlich ist. Die §§ 6 bis 8 finden keine Anwendung (vgl. § 9).
Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahr durch die Datenerhebung selbst abgewehrt wird; ausreichend ist vielmehr, dass die Datenerhebung dazu dient, Informationen zu erhalten, die die Abwehr der Gefahr mit anderen Maßnahmen ermöglichen.
31.2
Für die Erhebung von Daten über eine Kontakt- oder Begleitperson (Satz 1 Nr. 2) müssen die in der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 genannten Voraussetzungen vorliegen.
31.3
Absatz 3 dient der Vorbereitung der Verwaltungsbehörden und der Polizei auf die Abwehr solcher künftiger Gefahren, die nach der Lebenserfahrung und Prognose häufig eintreten, ohne dass sie schon zeitlich oder örtlich genau vorhersehbar sind. Um die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Personen sicherzustellen, dürfen insbesondere Namen, Anschriften und Telefonnummern dieser Personen erhoben werden.
Satz 1 durchbricht den Grundsatz der Datenerhebung bei der betroffenen Person und stellt es in das Ermessen der Verwaltungsbehörden oder der Polizei, die Daten entweder bei der betroffenen Person, bei öffentlichen Stellen oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.
Personen i. S. des Satzes 1 Nr. 1 sind z. B. Notärztinnen und Notärzte, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Umweltingenieurinnen und Umweltingenieure, Sachverständige für Kampfmittelbeseitigung oder Abschleppunternehmerinnen und Abschleppunternehmer.
Verantwortliche für gefährliche Anlagen i. S. des Satzes 1 Nr. 2 (Flughäfen, Kraftwerke, Chemische Fabriken, Staudämme . . .) oder gefährdete Anlagen i. S. des Satzes 1 Nr. 3 (Kasernen, Munitionslager, Justizvollzugsanstalten, Parlamentsgebäude . . .) sind z. B. deren Leiterinnen oder Leiter, deren Inhaberinnen und Inhaber, die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure oder ähnliche Personen.
Veranstaltungen i. S. des Satzes 1 Nr. 4 sind z. B. Sportwettkämpfe, Popfestivals, Volksfeste, Messen, Märkte und Ähnliches. Verantwortlich für die Veranstaltungen sind deren Leiterinnen und Leiter oder die Personen, die durch Aufruf oder in anderer Weise die Veranstaltung veranlasst haben.