Abschnitt 8 AB NGefAG - Zu § 8
- Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
8.1
Eine erhebliche eigene Gefährdung i. S. von Nr. 4 liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Maßnahme Leben oder Gesundheit der nichtverantwortlichen Person gefährdet würde. Eine Gefahr für das Vermögen der oder des Nichtverantwortlichen ist nur dann erheblich, wenn es sich um nichtersetzbare Vermögensgegenstände handelt oder die Vermögensgefährdung im Einzelfall außer Verhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht. Ob eine Pflicht höherwertig ist, richtet sich nach den Rechtsgütern, deren Schutz die Pflicht dient.