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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 51 AB NGefAG - Zu § 51
- Vollzugshilfe -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

51.1
Vollzugshilfe ist nicht gegeben, wenn die Polizei innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 1 in eigener Zuständigkeit tätig wird.

Das Vollzugshilfeersuchen kann sich auf einen Einzelfall, mehrere bestimmte Fälle oder eine Fallgruppe beziehen.

51.2
Die Polizei braucht Vollzugshilfe nicht zu leisten, wenn

  1. a)
    ihr bekannt ist, dass die ersuchende Behörde eigene Möglichkeiten zur Durchsetzung der Maßnahme hat,
  2. b)
    eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
  3. c)
    sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
  4. d)
    sie durch die Hilfeleistung die Erfüllung vordringlicher Aufgaben ernstlich gefährden würde,
  5. e)
    die durchzusetzende Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.

Die Polizei darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig oder für rechtswidrig hält. Vielmehr hat sie das der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, so entscheidet die BezReg. Duldet die Durchsetzung der Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung durch die BezReg, so hat die Polizei dem Ersuchen zu entsprechen und unverzüglich die BezReg zu benachrichtigen.

Wird die Polizei auf Grund eines Vollzugshilfeersuchens tätig, so soll sie das nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.