Abschnitt 25 AB NGefAG - Zu § 25
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
25.0
Nr. 23.2 Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Satz 3 entsprechend.
25.2
Die Zuziehung einer Person nach Satz 2 ist auch dann erforderlich, wenn die Person, die die Wohnung innehat, wegen Behinderung der Durchsuchung entfernt worden ist.