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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 AB NGefAG - Zu § 25
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

25.0
Nr. 23.2 Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Satz 3 entsprechend.

25.2
Die Zuziehung einer Person nach Satz 2 ist auch dann erforderlich, wenn die Person, die die Wohnung innehat, wegen Behinderung der Durchsuchung entfernt worden ist.