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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 28 AB NGefAG - Zu § 28
- Verwertung, Vernichtung -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

28.1
Verwertung bedeutet die Umsetzung einer Sache in einen möglichst ihrem Wert entsprechenden Geldbetrag.

Übernimmt die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, oder eine Person, der an der Sache ein Recht zusteht, die Kosten, so kommt eine Verwertung nach Nr. 2 nicht in Betracht

Die Jahresfrist nach Nr. 4 beginnt mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung.

Nr. 5 setzt voraus, dass die Sicherstellungsgründe endgültig entfallen sind und der Aufenthaltsort der berechtigten Person bekannt ist. Bei mehreren berechtigten Personen soll die Mitteilung nach Nr. 5 jeder Person zugestellt werden. Kann eine berechtigte Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, so ist in der Regel eine Verwertung nach Nr. 2 zulässig.

28.2
Anzuhören ist auch die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, es sei denn, es steht fest oder ist ohne weiteres ersichtlich, dass ihr kein Recht an der Sache zusteht. Sie kann unterbleiben, wenn sich die anzuhörende Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lässt oder wenn sich bei Durchführung des Anhörungsverfahrens der voraussichtliche Verwertungserlös vermindern würde.

28.4
Eine Sache wird "unbrauchbar" gemacht, indem sie so geändert wird, dass sie keiner mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbundenen Zweckbestimmung mehr dienen kann. Nach der Unbrauchbarmachung ist die Sache entweder nach § 29 Abs. 1 herauszugeben oder nach Absatz 1 Nr. 5 i. V. m. Absatz 2 und 3 zu verwerten.