Abschnitt 39 AB NGefAG - Zu § 39
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
39.1
Spezielle Rechtsvorschriften (z. B. der StPO), die eine Zweckdurchbrechung verbieten oder von dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen abhängig machen, bleiben unberührt.
39.2
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn die Daten von vornherein auch zu einem anderen Zweck als dem der Dokumentation oder Vorgangsverwaltung gespeichert wurden.
39.3
Die Vorschrift regelt speziell die Verarbeitung von Daten über Tatverdächtige sowie Daten Dritter, die die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung erlangt hat, zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten (insbesondere Führung von Kriminalakten und Betrieb diesbezüglicher Hinweissysteme). Besondere Zweckbindungsgebote nach Vorschriften der StPO sind zu beachten.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder die oder der Angeklagte freigesprochen, so entfällt in der Regel der Verdacht, es sei denn, es bestehen auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Entscheidungen nach wie vor gewichtige Gründe für die Annahme, die verdächtige Person habe die Tat dennoch begangen.
39.4
Die Speicherung von personenbezogenen Daten - auch solchen, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind - in einer Verbunddatei (Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 5) richtet sich nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen (BKAG) oder anderen Bestimmungen (z. B. Vereinbarung, Errichtungsanordnung). Die Sätze 2 und 3 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mittels eines Personenschutzsenders in einer Wohnung erhoben worden sind (§ 35 Abs. 5).
Die richterliche Anordnung dient auch der Prüfung, ob die vorausgegangene Datenerhebung mit Hilfe von Personenschutzsendern aus Gründen der Fürsorge der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten rechtmäßig war.
39.5
Vorschriften über die Anwendung besonderer Mittel oder Methoden, die den Fällen der §§ 34 bis 37 vergleichbar sind, enthalten insbesondere die StPO sowie - bedeutsam bei einer Übermittlung von Daten durch eine nichtniedersächsische Stelle oder aus einer Verbunddatei (§ 42 Abs. 5) - die Polizeigesetze des Bundes und der anderen Länder.