Sozialgericht Stade
Urt. v. 22.06.2009, Az.: S 26 KG 3/08

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
22.06.2009
Aktenzeichen
S 26 KG 3/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 43663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0622.S26KG3.08.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstellung des zuvor gezahlten Kinderzuschlags ab Januar 2008.

2

Die Klägerin, geboren im Jahre 1959, lebt mit vieren ihrer fünf Kinder sowie ihrem Ehe-mann in einem Haushalt. Sie bezieht ein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.320,07 EUR brutto. Der Ehemann bezieht eine Rente in Höhe von 650,84 EUR brutto. Seit Juli 2007 befindet sich eines der Kinder in einer Berufsausbildung und erhält von dort eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 385,00 EUR monatlich.

3

Die Klägerin bezog noch bis 31. Dezember 2007 Kinderzuschlagsleistungen von der Be-klagten in Höhe von monatlich 315,00 EUR. Im Fragebogen zur Prüfung der Anspruchs-voraussetzungen ab Januar 2008, der bei der Beklagten am 13. Februar 2008 einging, gab die Klägerin an, dass ihr Sohn F. sich seit Juli 2007 in einer Ausbildung zum Bäcker befinde. Ein Vergütungsnachweis war beigefügt. Die Beklagte nahm daraufhin eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vor. Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte sie im Ergebnis die weitere Bewilligung von Kinderzuschlag ab Januar 2008 mit der Begrün-dung ab, durch den sich errechnenden Kinderzuschlag würde Hilfebedürftigkeit nicht mehr vermieden, so dass die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewährung nicht erfüllt seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 als unbegründet zurück. Am 3. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

4

Die Klägerin trägt vor, sie sei nach der Ablehnung durch den hier streitgegenständlichen Bescheid zum zuständigen SGB-II-Sozialleistungsträger gegangen und habe von dort erst ab 1. April 2008 Leistungen bewilligt bekommen. Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 sei ihr von keiner Behörde eine Sozialleistung ausgezahlt worden.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008 zu verpflichten, ihr ab Januar 2008 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

8

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des Sachver-halts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 waren, Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

10

Die Ablehnung des Kinderzuschlags ab Januar 2008 durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Aufgrund der ver-änderten Einkommenssituation nach Beginn der Ausbildung des Sohnes im Juli 2007 ergibt sich für Januar 2008 und die folgenden Monate kein Leistungsanspruch nach § 6a Bundeskindergesetzgesetz (BKGG) mehr.

11

Gemäß § 6a Abs 1 BKGG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr voll-endet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz An-spruch auf Kindergeld haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen im Sinne des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkin-derzuschlag nach Abs. 2 verfügen (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG) und durch den Kinderzu-schlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG aF). Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,- EUR (§ 6a Abs 2 BKGG) und wird in voller Höhe gezahlt, wenn das elterliche Einkommen ei-nen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern maßgeblichen Arbeitslosen-geldes II nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II entspricht (§ 6a Abs 4 Satz 1 BKGG). Dabei sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem letzten Existenzminimumsbericht der Bundesregierung ergibt. Gemäß § 6a Abs 4 Satz 3 BKGG wird der Kinderzuschlag außer in den in Absatz 3 ge-nannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Ver-mögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. In Satz 6 ist geregelt, dass für je 10 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgeben-den Betrag übersteigen der Kinderzuschlag um 7 EUR monatlich gemindert wird. Nach Satz 7 mindert anderes Einkommen sowie Vermögen den Kinderzuschlag in voller Höhe.

12

Nach diesen Maßgaben war ein Anspruch ab Januar 2008 nicht mehr gegeben, denn das gesetzlich normierte Ziel einer Verhinderung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch den Kinderzuschlag kann nicht erreicht werden.

13

Die Beklagte ist, soweit ersichtlich, von korrekten Zahlen ausgegangen. Nach den Be-rechnungen, wie sie aus der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid erkennbar sind, sind die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kinderzuschlags nicht mehr er-füllt, weil Hilfebedürftigkeit nicht vermieden wird (§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG aF, seit 1. Janu-ar 2009: § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG). Unter Anrechnung der vorhandenen Einkünfte der Klä-gerin, ihres Ehemannes und des Kindes F. und nach gesetzmäßiger Bereinigung dieses Einkommens ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.379,28 EUR. Dem steht ein Bedarf in Höhe von 1.639,34 EUR gegenüber. Dieser Mehrbedarf wird durch den sich ergebenden maximalen Kinderzuschlag in Höhe von 189,00 EUR nicht gedeckt, denn es verbleibt ein ungedeckter Bedarf iHv 71,06 EUR.

14

Der maximale Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs 2 Satz 1 BKGG beträgt bei vier Kindern 420,00 EUR. Da das vorhandene anzurechnende Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes die errechnete Mindesteinkommensgrenze von 1.045,49 EUR übersteigt, war eine Anrechnung in Höhe von 70 % des übersteigenden Betrages, wie in § 6a Abs 4 Satz 6 BKGG vorgesehen, vorzunehmen. Durch die von der Beklagten direkt ermittelten Minderung des Gesamtkinderzuschlags um einen von der Beklagten korrekt errechneten Betrag in Höhe von 231,00 EUR verblieb ein zustehender Kinderzuschlag nur noch in Höhe von 198,00 EUR.

15

Zur Vermeidung der entstandenen Lücke in den Monaten Januar 2008 bis einschließlich März 2008 kommt allenfalls eine nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht. Es muss der Klägerin anheimgestellt werden, sich unter Vorlage die-ses Urteils an den zuständigen SGB-II-Leistungsträger zu wenden und einen wiederhol-ten Antrag gemäß § 28 SGB X zu stellen, dessen Erfolgsaussichten allerdings aufgrund des Zeitverlaufs als offen angesehen werden müssen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.