Sozialgericht Stade
Beschl. v. 02.06.2009, Az.: S 34 SF 81/08

Zulässigkeit der geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) gegenüber Nr. 3102 VV RVG

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
02.06.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 81/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0602.S34SF81.08.0A

Tenor:

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 1. Juli 2008 geändert.

Die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 312,08 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist nur zum Teil begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01. Juli 2008 ist nur insoweit zu beanstanden, als dass die Urkundsbeamtin eine Verfahrensgebühr von 240,00 EUR anstelle von 242,25 EUR festgesetzt hat.

2

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für das erstinstanzliche Eilverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anstelle der beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Ansatz gebracht.

3

Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG gegenüber Nr. 3102 VV RVG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr. 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt, sowohl im Klagverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich reduzierten Gebührenrahmen auszugehen (ebenso u.a. SG Hannover , Beschluss vom 1. Dezember 2008 - S 34 SF 177/08; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 25. August 2006, L 8 B 31/05 SO; LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS KO; SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS).

4

Das Gericht vermag sich dagegen der Auffassung, dass sich der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG nur auf solche Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren beziehe, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert sind, nicht aber auf das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes anwendbar sei, nicht anzuschließen (so aber SG Oldenburg , Beschluss vom 15. August 2005, S 47 AS 169/05 ER). Wie im Hauptsacheverfahren setzt auch die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid voraus, da es hier anderenfalls regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS), so dass die Zugrundelegung der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist.

5

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug beträgt vorliegend nach Nr. 3103 VV RVG unter Berücksichtigung der Erhöhung für jede weitere Person um 30% (Nr. 1008 VV RVG) 38,- EUR bis 608,- EUR. Die Mittelgebühr hieraus beträgt 323,- EUR, nicht wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt 320,00 EUR. Nicht zu beanstanden ist vorliegend die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe einer 3/4-Mittelgebühr.

6

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S 1 RVG die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftragsgebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr -wie im vorliegenden Fall- von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine solche Feststellung und ggf. anderweitige Festsetzung obliegt dann dem Gebührenschuldner.

7

Unter den zu berücksichtigen Umständen nennt § 14 Abs. 1 RVG an erster Stelle den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich zu bewerten. Er beschränkte sich auf die etwa eineinhalb Seiten begründete Antragsschrift. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend allenfalls als durchschnittlich anzusehen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist im Vergleich zu anderen Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, in denen zum Teil um Geldleistungen in erheblicher Höhe gestritten wird, als unterdurchschnittlich einzustufen, auch wenn es sich bei den im Streit stehenden Leistungen um solche nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und damit letztlich um Leistungen handelte, die das Existenzminimum der Erinnerungsführer betreffen. Jedoch war durch die bereits erfolgte Leistungsbewilligung zum Zeitpunkt der Antragstellung die Gewährung des Existenzminimums für die Erinnerungsführer ganz überwiegend gesichert. Mit den auch auf Grund des Eilverfahrens ergangenen Änderungsbescheiden wurden den Erinnerungsführern lediglich geringfügig höhere Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Unter Berücksichtigung dieser Änderungsbescheide wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt.

8

Die gebotene Gesamtabwägung der nach § 14 RVG maßgeblichen Kriterien rechtfertigt im vorliegenden Einzelfall nicht den Ansatz der Mittelgebühr für das erstinstanzliche Eilverfahren. Die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe einer 3/4-Mittelgebühr ist dem Grunde nach angemessen.

9

Unter Berücksichtigung der auf 323,00 EUR korrigierten vollen Mittelgebühr ist damit eine Verfahrensgebühr von 242,25 EUR festzusetzen. Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger getroffene Bestimmung (475,00 EUR) erweist sich als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG. Unter Einbeziehung der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer in Höhe von 49,83 EUR ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 312,08 EUR.

10

Die Begründung der Erinnerung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist schon in keiner Weise belegt, dass nach "ständiger Rechtsprechung" der Sozialgerichte Hamburg und Lüneburg in Eilverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr zu Grunde gelegt wird. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Rechtsprechung des SG Hamburg noch an die Rechtsprechung des SG Lüneburg in irgendeiner Weise gebunden.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.