Sozialgericht Stade
Beschl. v. 03.09.2009, Az.: S 28 AS 560/09 ER
Einstweiliger Rechtsschutz zur Verpflichtung eines Sozialleistungsträgers zur Bestätigung einer Einreichung von Unterlagen durch einen Eingangsstempel
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 03.09.2009
- Aktenzeichen
- S 28 AS 560/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 27416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2009:0903.S28AS560.09ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 37 Abs. 2 SGB X
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. August 2009 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bei Einreichung von Unterlagen jeweils den Eingang durch Eingangstempel zu bestätigen.
Der Eilantrag ist zulässig, jedoch in der Sache abzulehnen.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Antragsgegner gesetzlich verpflichtet sein könnte, die begehrte Eingangsbestätigung zu erteilen, ist nicht erkennbar. Zwar hat das Gericht vom Grundsatz her Verständnis für das Ansinnen des Antragstellers, da in der Praxis oftmals gerade der Nachweis der (rechzeitigen) Einreichung erforderlicher Unterlagen streitig ist. Die vom Antragsteller genannten Gründe, warum in sozialrechtlichen Leistungsangelegenheiten der Nachweis der Einreichung von Unterlagen für den einzelnen Bürger zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Rechte wichtig ist, sind plausibel und nachvollziehbar. Regelmäßig ist im Bestreitensfall der Nachweis der Einreichung von Unterlagen für einen Leistungsempfänger tatsächlich schwer zu führen, sofern nicht z.B. der Weg des Einschreibens mit Rückschein gewählt wurde, ein Fax-Sendebericht vorhanden ist oder Zeugen für die Einreichung benannt werden können. Dennoch besteht keine rechtliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, generell Eingangsbestätigungen zu erteilen. Der Bürger ist auf die genannten Möglichkeiten zum Nachweis der Einreichung von Unterlagen zu verweisen. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Problem des Zugangs von Schriftstücken in gleicher Weise auch umgekehrt für die Sozialleistungsträger besteht. Zwar sieht das Gesetz in § 37 Abs. 2 SGB X eine Zugangsfiktion bei der Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte per Post vor. Im Zweifel hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X allerdings die Behörde den Zugang zu beweisen. Insofern tragen Bürger und Behörden hinsichtlich des Nachweises des Zugangs von Schriftstücken dieselben Risiken.
Der Antragsteller konnte darüber hinaus keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die notwendige Eilbedürftigkeit, die den Erlass einer gerichtlichen Eilentscheidung erforderlich macht, liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller unzumutbare schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung abgewendet werden können. Bei der Frage der Eingangsbestätigung handelt es eher um ein grundsätzliches Problem, das nicht im Eilwege einer befriedigenden Lösung zugeführt werden kann. Die konkreten Unterlagen, deren Eingang zunächst nachweislos blieb und die dadurch vermutlich der Auslöser für die Stellung des Eilantrags waren, sind - soweit ersichtlich - zwischenzeitlich unbestritten beim Antragsgegner eingegangen, so dass es einer Eingangsbestätigung im konkreten Fall ohnehin nicht mehr bedarf. Prinzipielle Erwägungen begründen hingegen keine Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller ist auf das übliche Verfahren zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.