Sozialgericht Stade
Beschl. v. 29.05.2009, Az.: S 34 SF 50/08

Berücksichtigung des hypothetischen Aufwands bei der Bemessung der "fiktiven" Terminsgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
29.05.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 50/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0529.S34SF50.08.0A

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06. August 2007 zugunsten des Erinnerungsführers kommt nicht in Betracht.

2

Im vorliegenden Verfahren ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - der Ansatz eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) von zumindest 250,00 EUR nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann dagegen, ob die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) zu Recht von der Urkundsbeamtin entsprechend dem Antrag des Erinnerungsgegners mit 300,00 EUR festgesetzt wurde. Denn der Erinnerungsgegner kann nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) in Höhe von 100,00 EUR geltend machen. Demzufolge ist der insgesamt festgesetzte Erstattungsbetrag im Ergebnis nicht zu beanstanden, eine Änderung der Festsetzung zugunsten des Erinnerungsgegners kommt dagegen, da die Festsetzung dem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Juni 2007 entsprach, nicht in Betracht.

3

Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) fällt nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses u.a. dann an, wenn das Verfahren - wie hier - nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Damit hat der Gesetzgeber auch bei der sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet, so dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3, 14 RVG normierten Kriterien abzustellen ist.

4

Nach Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung über eine fiktive Terminsgebühr im VV RVG ist dabei auch der hypothetische Aufwand zu berücksichtigen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahren voraussichtlich entstanden wäre (vgl hierzu SG Hamburg , Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06; SG Oldenburg , Beschluss vom 29. Januar 2009 - S 10 SF 123/08, SG Lüneburg , Beschluss vom 16. März 2009 - S 12 SF 64/09 E; a.A. SG Hildesheim , Beschluss vom 21. Dezember 2007 - S 12 SF 70/07 - wonach allein auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers abzustellen ist). Nur so kommt die von der Gebührenbestimmung ausgehende Anreizfunktion für den beteiligten Rechtsanwalt zur Geltung, auf die Durchführung eines Termins bei Wahrung des vollen Gebührenanspruchs zu verzichten. Die Kammer hat ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach für eine fiktive Terminsgebühr lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 20 EUR anzusetzen war.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG