Sozialgericht Stade
Beschl. v. 27.04.2009, Az.: S 26 BK 2/09 ER
Anspruch auf eine vorläufige Verpflichtung zur weiteren Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 27.04.2009
- Aktenzeichen
- S 26 BK 2/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 19978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2009:0427.S26BK2.09ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 6a Abs. 1 Nr. 2, 3 BKGG
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.März 2009 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Gewährung des Kinderzuschlags gem § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2009 ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Einkommens- und Bedarfssituation kein Anspruch auf Gewährung des begehrten Kinderzuschlags, weil der errechnete Gesamtbedarf der Antragstellerin und ihrer Familie durch das vorhandene anzurechnende Einkommen gedeckt wird. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKGG sind nicht erfüllt.
Gemäß § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz Anspruch auf Kindergeld haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen im Sinne des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen (§ 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG) und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,- EUR (§ 6 a Abs. 2 BKGG) und wird in voller Höhe gezahlt, wenn das elterliche Einkommen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern maßgeblichen Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II entspricht (§ 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin nicht (mehr) erfüllt. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der aktuellen Berechnung vom 14. April 2009 für den Beispielmonat November 2008 die von der Antragstellerin nachgewiesenen Positionen und Zahlen insbesondere bezüglich der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Im Ergebnis steht demnach dem Bedarf iHv 1.257,04 EUR ein anzurechnendes Einkommen iHv 1.389,21 EUR gegenüber. Das Gericht sind Berechnungs- oder Rechtsanwendungsfehler nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auf Nachfrage auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit mehr benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.