Sozialgericht Stade
Beschl. v. 08.06.2009, Az.: S 34 SF 23/09 E

Anfall einer Terminsgebühr im Verfahren der Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
08.06.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 23/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0608.S34SF23.09E.0A

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Anwaltsgebühren.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 zugunsten der Klägerin und Erinnerungsführerin kommt nicht in Betracht.

3

Entsprechend des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr mit 125,- EUR festgesetzt.

4

Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darüber hinaus eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- EUR festgesetzt. Richtigerweise kann die Klägerin eine Terminsgebühr nicht geltend machen. Eine Verböserung der Entscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, da nur die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt hat.

5

Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht nach der Nr. 3106 eine solche Gebühr u.a. dann, wenn das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. So endet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG das gerichtliche Verfahren einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheids und der Abgabe einer Erledigungserklärung des Klägers. Damit ist prozessrechtlich eine Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses i.S. von § 101 Abs. 2 SGG ausgeschlossen (so im Ergebnis ebenfalls LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 19 B 24/08 AS - m.w.N.). Unerheblich ist insofern, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 2008 ausdrücklich die "Annahme des Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG)" erklärt hat. Diese Erklärung stellt lediglich eine Erledigungserklärung dar. Die Annahme eines von dem Beklagten prozessual nicht erklärten Anerkenntnisses kann hierin nicht erblickt werden (vgl zur Auslegung einer Erledigungserklärung BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95).

6

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.