Sozialgericht Stade
Beschl. v. 03.08.2009, Az.: S 34 SF 8/09 E
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 03.08.2009
- Aktenzeichen
- S 34 SF 8/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2009:0803.S34SF8.09E.0A
Tenor:
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 18. März 2008 wird geändert.
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt C. im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen werden auf 440,30 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach Nrn 1002, 1005/1006 VV RVG in Höhe von 250,- EUR.
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Erledigungsgebühr nach Nr 1002, 1005, 1006 VV RVG nicht festgesetzt. Eine solche Gebühr entsteht bei einer Eini-gung oder Erledigung sozialrechtlicher Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Ver-fahren Beitragsrahmengebühren entstehen. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Gebühr dabei eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssa-che voraus (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R). Gemeint ist damit, dass der Rechtsanwalt in einer Weise tätig wird, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw rechtli-cher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit erst eine Entstehung neben der Verfahrens- bzw Terminsgebühr rechtfertigt. Eine Tätigkeit des Anwalts, die nur all-gemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht damit nicht aus; es muss ein beson-deres Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein. Dass der Rechtsanwalt sämtliche für den Mandanten sprechenden rechtlichen Argumen-te in möglichst überzeugender Weise vorträgt, ist bereits durch die Verfahrens- und uU Terminsgebühr abgegolten (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl 2008, VV 1002 Rdn 38). Vorliegend hat der Erinnerungsführer lediglich Klage erhoben, diese begründet und einen weiteren Schriftsatz zur Sache gefertigt. Darüber hinaus hat er das von dem Beklagten abgegebene Anerkenntnis mit Schreiben vom 14. Februar 2008 angenommen. Eine gesonderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens im beschriebenen Sinne ist damit weder ersichtlich noch vorgetragen.
Dagegen steht dem Erinnerungsführer eine Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG zu.
Eine Terminsgebühr (Nr 3106 VV) fällt nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses ua dann an, wenn das Verfahren - wie hier - nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Damit hat der Gesetzgeber auch bei der sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet, so dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3, 14 RVG normierten Kriterien abzustellen ist.
Nach Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung über eine fiktive Terminsgebühr im VV RVG ist dabei auch der hypothetische Aufwand zu berücksichtigen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahren voraussichtlich entstanden wäre (vgl hierzu SG Hamburg , Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06; SG Oldenburg , Beschluss vom 29. Januar 2009 - S 10 SF 123/08, SG Lüneburg , Beschluss vom 16. März 2009 - S 12 SF 64/09 E; aA SG Hildesheim , Beschluss vom 21. Dezember 2007 - S 12 SF 70/07 - wonach allein auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Auftraggebers abzustellen ist). Nur so kommt die von der Gebüh-renbestimmung ausgehende Anreizfunktion für den beteiligten Rechtsanwalt zur Geltung, auf die Durchführung eines Termins bei Wahrung des vollen Gebührenanspruchs zu ver-zichten. Die Kammer hält danach im Falle der Annahme eines Anerkenntnisses ohne Termin im Regelfall eine (fiktive) Terminsgebühr iHv 100,- EUR für gerechtfertigt (ua Be-schluss vom 17. Juni 2009 - S 34 SF 68/08; Beschluss vom 13. Mai 2009 - S 34 SF 85/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - S 34 SF 50/08). Die Kammer hat ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach für eine (fiktive) Terminsgebühr lediglich die Min-destgebühr in Höhe von 20,- EUR anzusetzen war.
Nach alledem berechnen sich die aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstat-tenden Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG 250,- EUR Terminsgebühr Nr 3106 VV RVG 100,- EUR Auslagenpauschale Nr 7002 VV RVG 20,- EUR Umsatzsteuer 70,30 EUR Summe 440,30 EUR
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 178 SGG.