Sozialgericht Stade
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: S 34 SF 28/09 E

Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
04.08.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 28/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0804.S34SF28.09E.0A

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Der Erinnerungsführer macht noch die Festsetzung einer Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr nach Nrn 1000, 1002, 1003, 1006 VV RVG geltend.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nrn 1000, 1002, 1003, 1006 VV RVG nicht festgesetzt. Eine solche Gebühr entsteht bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Gebühr dabei eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraus (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R). Gemeint ist damit, dass der Rechtsanwalt in einer Weise tätig wird, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit erst eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Eine Tätigkeit des Anwalts, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht damit nicht aus; es muss ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein. Dass der Rechtsanwalt sämtliche für den Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, ist bereits durch die Verfahrens- und u.U. Terminsgebühr abgegolten (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 1002 Rdn 38). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben, diese begründet und einige kurze Schriftsätze zur Sache gefertigt. Darüber hinaus hat er das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis mit Schreiben vom 29. Juli 2008 angenommen, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Eine gesonderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens im beschriebenen Sinne ist damit weder ersichtlich noch vorgetragen.

4

Die Klägerin kann vorliegend neben der Verfahrensgebühr die Terminsgebühr geltend machen. Dies hat sie, nachdem eine Terminsgebühr zunächst nicht geltend gemacht worden war, auf entsprechenden Hinweis des Gerichts inzwischen getan, woraufhin die Beklagte die Terminsgebühr gezahlt hat. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.