Sozialgericht Stade
Beschl. v. 12.06.2009, Az.: S 34 SF 51/08

Voraussetzungen für den Anfall einer Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
12.06.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 51/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0612.S34SF51.08.0A

Tenor:

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des gerichtlich angeordneten Termins am 25. Mai 2007 in Stade wird auf 41,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins am 25. Mai 2007.

2

Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung vom 29. Januar 2008 ist nach § 4 JVEG zulässig.

3

Der Klägerin steht eine entsprechende Entschädigung in Höhe von insgesamt 41,- EUR zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Fahrtkostenersatz in Höhe von 30,- EUR (120 km), aus der Erstattung sonstiger notwendiger Auslagen (Parkgebühren) in Höhe von 2,- EUR sowie aus einer Vergütung für die durch die Heranziehung zum Termin erlittenen Nachteile in Höhe von insgesamt 9,- EUR (3 Stunden).

4

Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG kann die Klägerin dagegen nicht geltend machen. An einem Verdienstausfall i.S. des JVEG fehlt es dann, wenn der Betreffende seine Freizeit oder einen bezahlten Urlaub unterbricht bzw. für die Wahrnehmung des Gerichtstermins einen Urlaubstag nimmt (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 22 JVEG Rn 19; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1070 [OLG Düsseldorf 08.07.1997 - 10 W 77/97]; OLG Hamm Rpfleger 1991, 266; OLG Koblenz, MDR 1986, 328 [OLG Koblenz 31.10.1985 - 14 W 627/85]; OLG Schleswig, JurBüro 1991, 546).

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 4 Abs. 3 JVEG.