Sozialgericht Stade
Beschl. v. 12.06.2009, Az.: S 28 AS 374/09 ER
Fortgewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Prüfungsumfang der Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 12.06.2009
- Aktenzeichen
- S 28 AS 374/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 19910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2009:0612.S28AS374.09ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
- § 9 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Sachleistungen wie Lebensmittel oder auch z.B. Kleidungsstücke, die Leistungsempfänger im Sinne einer Nothilfe von Dritten erhalten, können nicht ohne weiteres als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden und so allein zur Ablehnung einer Hilfebedürftigkeit führen. Dies kommt erst dann in Betracht, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Unterstützung eintreten, die nicht mehr den Charakter einer vorübergehenden Nothilfe haben.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller - vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. Juni 2009 in der bis 31. Mai 2009 gewährten Höhe für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2009 weiter zu zahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Leistungsberechtigung des Antragstellers mit Blick auf die Frage der Hilfebedürftigkeit.
Der Antragsteller, geboren 1961, bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 19. November 2008 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2008 Leistungen iHv monatlich 701,00 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 bewilligt. Dabei wurden die Mietkosten vom Antragsgegner direkt an den Vermieter des Antragstellers überwiesen, und zwar in Höhe der tatsächlich geschuldeten Aufwendungen, zuletzt iHv 411,90 EUR. Anerkannt als angemessen wurden zugleich jedoch nur 300,00 EUR Miete zzgl Nebenkosten iHv 68,90 EUR und Heizkosten iHv 50,00 EUR anerkannt. Den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die vollständig an den Vermieter gezahlt werden, und den anerkannten Aufwendungen zog der Antragsgegner dem Antragsteller von dessen Regelleistung ab, von der auf diese Weise anstelle der zustehenden 351,00 EUR nur 289,10 EUR verblieben.
Am 8. Mai 2009 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Juni 2009 und teilte dazu mit, dass sich keine Veränderungen ergeben hätten. Dazu legte er Kontoauszüge vom 4. Mai 2009 vor, die den Zeitraum vom 27. März 2009 bis 4. Mai 2009 umfassen. Aus diesen sind keine Abbuchungen durch Lebensmittelgeschäfte und keine Barabhebungen ersichtlich. Auf Verlangen des Antragsgegners legte der Antragsteller am 18. Mai 2009 auch Kontoauszüge über den Zeitraum 18. Februar 2009 bis 19. März 2009 vor, aus denen ebenfalls keine Abbuchungen durch Lebensmittelgeschäfte und keine Barabhebungen hervorgehen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, weitere Nachweise darüber vorzulegen, wie derzeit der Lebensunterhalts gesichert würde, da dies aus den Kontoauszügen nicht erkennbar sei und das darauf hindeute, dass eventuell weiteres Einkommen erzielt würde. Zugleich wies er den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 66 SGB I und die möglichen Folgen, d.h. eine Versagung der Leistung wegen mangelnder Mitwirkung, hin.
Der Antragsteller teilte daraufhin mit Fax vom 20. Mai 2009 mit, dass er aufgrund seiner schwierigen Lage von Freunden mit Lebensmitteln unterstützt werde und des Öfteren zum Essen eingeladen werde. Zugleich reichte er eine entsprechende Bestätigung dieses Sachverhalts durch den Herrn C. ein. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2009 daraufhin auf, die erhaltenen Sachleistungen wertmäßig zu beziffern und wies erneut auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen mangelnder Mitwirkung hin. Der Antragsteller wies mit Fax vom 27. Mai 2009 darauf hin, dass er die Einladungen zum Essen sowie die sporadische Überlassung von Lebensmitteln nicht beziffern könne, und fügte erneut eine Erklärung des Herrn C. zum Sachverhalt bei. Mit Bescheid vom 29. Mai 2009, abgesandt laut Vermerk am 2. Juni 2009, lehnte der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit ab. Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - vom Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid noch nicht eingelegt. Am 2. Juni 2009 wandte er sich mit dem Eilantrag an das Gericht.
Der Antragsteller trägt sinngemäß vor, die Einladungen zum Essen und Gaben seiner Freunde könne er nicht mit Zahlen belegen. Sein Lebensunterhalt und die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtung wie z.B. der Miete seien derzeit nicht gesichert.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Er weist darauf hin, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten des Antragstellers ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl BVerfGE 79, 69, 74) [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88].
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft. Die erforderliche Eilbedürftigkeit ist zu bejahen. Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung existenzsichernder Leistungen. Die Hilfebedürftigkeit ist fraglich. Es ist nicht auszuschließen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers tatsächlich nicht mehr gesichert ist, so dass es einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Abwendung schwerer Nachteile bedarf. Die Stellung des Eilantrags ersetzt allerdings nicht das Erfordernis, gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2009 noch fristgerecht Widerspruch beim Antragsgegner einzulegen, wenn der Bescheid nicht in Bestandkraft erwachsen soll. Bisher ist die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen, so dass entsprechendes Handeln dem Antragsteller anheim gestellt wird.
Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Fortgewährung von Leistungen nach dem SGB II hängt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II unter anderem davon ab, dass Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 SGB II besteht. Der Antragsteller hat durch die Vorlage der Bestätigungen des Herrn C. zumindest für das Eilverfahren in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass er von dort lediglich sporadisch zum Essen eingeladen und z.T. mit Lebensmitteln versorgt wird, indem er die Reste gemeinsamer Speisen mitnehmen darf. Damit hat er einen schlüssigen Sachverhalt dargestellt, der geeignet erscheint zu erklären, warum er ausweislich der Kontoauszüge keine Lebensmitteleinkäufe in den umfassten Wochen getätigt hat. Auch aus Sicht des Gerichts besteht allerdings noch Aufklärungsbedarf insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Unterstützung durch Freunde und inwieweit diese den Charakter sporadischer freiwilliger Spendengaben in Richtung einer dauerhaften regelmäßigen Unterstützung überschritten haben. Da sich der Sachverhalt insoweit im Rahmen des Eilverfahrens nicht endgültig aufklären lässt, musste eine Entscheidung auf Grundlage einer Folgenabwägung ergehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung des BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) müssen die Gerichte in Eilfällen, in denen sie sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Die Folgenabwägung geht hier zugunsten der Belange des Antragstellers aus. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es in der Sache um existenzsichernde Leistungen geht. Zwar bestehen Anhaltspunkte, die Hilfebedürftigkeit zu hinterfragen, jedoch wiegen diese im konkreten Einzelfall und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht so stark, dass auch in Ansehnung der allgemeinen Beweislastverteilung eine kurzfristige vollständige Ablehnung der langjährig gezahlten Leistungen gerechtfertigt erscheint. Den existentiellen Folgen der Ablehnung weiterer Leistungen nach dem SGB II für den Antragsteller steht ein eher unklarer Sachverhalt, der letztlich auf in erster Linie Vermutungen beruht, gegenüber. Die Vermutung des Antragsgegners, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege, beruht allein darauf, dass keine Barabhebungen oder Abbuchungen aus den Kontoauszügen von März 2009 bis Mai 2009 ersichtlich sind, die auf Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts hinweisen. Der einzige tatsächliche Anhaltspunkt für Einnahmen besteht in dem Umstand, dass der Antragsteller von Freunden mit Lebensmitteln unterstützt wird. Ob diese allerdings als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II bewertet werden können, erscheint sehr fraglich. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass Sachleistungen wie Lebensmittel oder auch z.B. Kleidungsstücke, die Leistungsempfänger im Sinne einer Nothilfe von Dritten erhalten, nicht ohne Weiteres als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden können. Eine generelle Anrechung der Nothilfe würde Leistungsempfänger nach dem SGB II von jeder freiwilligen Unterstützung durch Dritte von vornherein ausschließen und es dem Einzelnen wie auch sozialen Einrichtungen, Kirchengemeinden und Hilfsorganisationen praktisch unmöglich machen, sozial Schwachen und Bedürftigen im Rahmen tätiger Nächstenliebe aus Mitgefühl und Solidarität zu helfen. Dies kann nicht gewollte Folge staatlicher Existenzsicherung sein. Zugleich würde es zu einer unzulässigen Stigmatisierung der Leistungsempfänger kommen. Zugleich ergeben sich auch in tatsächlicher Hinsicht Abgrenzungsschwierigkeiten. Zum einen lassen sich derartige Sachleistungen durch Dritte tatsächlich auch unter Anwendung des § 2 Abs. 5 und 6 ALG-II-VO nur bedingt wertmäßig beziffern. Zum anderen bleibt völlig offen, wo die Grenzziehung erfolgen soll. Denn strenggenommen und überspitzt formuliert würde dann auch jede Tafel Schokolade, die ein Leistungsempfänger zum Geburtstag geschenkt bekommt, als Einkommen angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung von Unterstützungsleistungen Dritter als Einkommen kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Unterstützung eintritt und die diese damit der Charakter einer vorübergehenden Nothilfe verliert (vgl Hohm/Klaus in: Hohm, GK-SGB II, § 11 Rn 153). Ob diese Voraussetzung allerdings erfüllt sind, bedarf weitergehender Prüfungen, für der im Tenor ausgeworfene Zeitraum der vorläufigen Fortgewährung ausreichend sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.