Sozialgericht Stade
Beschl. v. 03.08.2009, Az.: S 34 SF 93/08

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
03.08.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 93/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0803.S34SF93.08.0A

Tenor:

  1. Auf die Erinnerung vom 15. September 2008 werden die der beigeordneten Rechtsanwältin C. im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährenden weiteren Gebühren und Auslagen auf 119,00 EUR festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Nachdem durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozial-gerichts Stade vom 8. August 2008 in dieser Sache bereits im Rahmen der Prozesskos-tenhilfe aus der Landeskasse zu gewährende Gebühren und Auslagen auf 329,63 EUR festgesetzt worden waren, ist nunmehr streitig, ob darüber hinaus weitergehende Gebüh-ren festsetzungsfähig sind. Die Erinnerungsführerin beantragt insoweit die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR.

2

Die zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet.

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Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Erledigungsgebühr nach Nr 1002, 1005 VV RVG nicht festgesetzt. Eine solche Gebühr entsteht bei einer Einigung oder Erledigung sozialrechtlicher Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Ge-bühr dabei eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraus (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R). Gemeint ist damit, dass der Rechtsanwalt in einer Weise tätig wird, die über die allgemeine Wahr-nehmung verfahrensmäßiger bzw rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinaus-geht und damit erst eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Vorliegend hat die Rechtsanwältin des Klägers Klage erhoben und diese be-gründet. In der Folge wurden drei kurze Schriftsätze gefertigt. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt hatte, machte die Rechtsanwältin soweit ersicht-lich - auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Gerichts - dem Kläger deutlich, dass das Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen werden sollte. In dieser anwaltlichen Tätigkeit kann jedoch keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache im obigen Sinne gesehen werden. Anders als bei der Zustimmung zu einem (gerichtlichen) Vergleichsvorschlag, die häufig erst nach ausführli-cher Erörterung mit dem Mandanten abgegeben werden kann, erfordert die Annahme eines Anerkenntnisses, das bereits vorliegt, regelmäßig keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung mehr.

4

Entstanden ist dagegen eine Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG. Eine Terminsgebühr (Nr 3106 VV) fällt nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses ua dann an, wenn das Verfahren - wie hier - nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhand-lung endet. Damit hat der Gesetzgeber auch bei der sogenannten "fiktiven" Terminsge-bühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet, so dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3, 14 RVG normierten Kriterien abzustellen ist.

5

Nach Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung über eine fiktive Terminsgebühr im VV RVG ist dabei auch der hypothetische Aufwand zu berücksichtigen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahren voraussichtlich entstanden wäre (vgl hierzu SG Hamburg , Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06; SG Oldenburg , Beschluss vom 29. Januar 2009 - S 10 SF 123/08, SG Lüneburg , Beschluss vom 16. März 2009 - S 12 SF 64/09 E; aA SG Hildesheim , Beschluss vom 21. Dezember 2007 - S 12 SF 70/07 - wonach allein auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Auftraggebers abzustellen ist). Nur so kommt die von der Gebüh-renbestimmung ausgehende Anreizfunktion für den beteiligten Rechtsanwalt zur Geltung, auf die Durchführung eines Termins bei Wahrung des vollen Gebührenanspruchs zu ver-zichten. Die Kammer hält danach im Falle der Annahme eines Anerkenntnisses ohne Termin im Regelfall eine (fiktive) Terminsgebühr iHv 100,- EUR für gerechtfertigt (ua Be-schluss vom 17. Juni 2009 - S 34 SF 68/08; Beschluss vom 13. Mai 2009 - S 34 SF 85/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - S 34 SF 50/08). Die Kammer hat ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach für eine (fiktive) Terminsgebühr lediglich die Min-destgebühr in Höhe von 20,- EUR anzusetzen war.

6

Nach alledem bestimmen sich die von der Landeskasse zu erstattenden weitergehenden Gebühren wie folgt:

7

Terminsgebühr Nr 3106 VV RVG 100,00 EUR Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 19,00 EUR

8

Gesamtbetrag: 119,00 EUR.

9

Die Entscheidung ist endgültig, § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.