Sozialgericht Stade
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: S 28 AS 323/09 ER

Sanktionsbedingte Kürzung des Arbeitslosengeldes II wegen Nichtteilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme; Anforderungen an die Darlegung eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
17.06.2009
Aktenzeichen
S 28 AS 323/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 20371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0617.S28AS323.09ER.0A

Redaktioneller Leitsatz

Ein gesundheitliches Leiden des Hilfebedürftigen kann nur dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II darstellen, wenn die vorliegenden ärztlichen Unterlagen in ausreichendem Maße erkennen lassen, dass das Vorhandensein der geltend gemachten Erkrankung eine Teilnahme an der vereinbarten Eingliederungsmaßnahme zwingend ausgeschlossen haben könnte.

Tenor:

Der Antrag vom 13. Mai 2009 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2009 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt im Eilwege die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zeitgleich erhobenen Klage gegen eine sanktionsbedingte Leistungskürzung.

2

Die Antragstellerin, geboren im Jahr 1987, bezieht seit August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) vom Antragsgegner. Am 12. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung. Darin wurde vereinbart, dass die Antragstellerin regelmäßig und aktiv ein einer Qualifizierungsmaßnahme "Arbeiten und Lernen" vom 13. Januar 2009 bis zum 12. Juli 2009 ohne unentschuldigte Fehlzeiten teilnehmen würde. Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung angehängt, aus der die Konsequenzen einer Nichterfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung für Unterfünfundzwanzigjährige hervorgingen. Die Belehrung enthielt keine Aussagen über das Fortbestehen oder Nichtfortbestehen des Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutzes im Falle einer Streichung der Regelleistung.

3

Die Antragstellerin teilte dem Maßnahmeträger am Tag des Beginns der Qualifizierungsmaßnahme mit, die Maßnahme wegen eines Rückenleidens aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten zu können. Ärztliche Unterlagen zum Nachweis legte sie jedoch zu-nächst nicht vor. In den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindet sich ein offenbar später eingereichtes ärztliches Attest vom 9. März 2009 des Allgemeinmediziners Dr. D., wonach die Antragstellerin wegen eines Traumas im rechten Daumen, verbunden mit Schmerzen und Taubheit, derzeit keine schweren Arbeiten verrichten könne. Ausweislich eines im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Attests der Frau Dipl-Psych E. vom 27. Mai 2009 leide die Antragstellerin an einer schweren depressiven Episode und sei suizidgefährdet. Sie versuche seit Monaten erfolglos, einen Psychotherapeuten zu finden. Ebenso wurde erst im gerichtlichen Verfahren ein Behandlungsauszug des Allgemeinmediziners F. vom 24. April 2009 eingereicht, der auf das Bestehen einer Somatisierungsstörung im Januar 2009 hinweist.

4

Mit Bescheid vom 25. Februar 2009 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 699,36 EUR monatlich für den Zeitraum März 2009 bis einschließlich August 2009. Nach Anhörung mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erließ der Antragsgegner am 17. März 2009 einen Bescheid über die Kürzung der Leistungen der Antragstellerin in Höhe der Regelleistung mit Wirkung vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 um 100% (351,00 EUR) monatlich und hob den laufenden Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2009 entsprechend auf. Am 23. März 2009 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungsbewilligung und hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2009 erneut auf, soweit darin die Monate April bis Juni 2009 geregelt waren. Mit Bescheid vom 24. April 2009 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 23. März 2009 ab April 2009 auf und passte die Bescheidlage zum laufenden Bewilligungszeitraum an die beschiedene Absenkung in den Monaten April bis Juni 2009 an. Ausweislich der Bescheide wurden die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung fortlaufend auch während der Sanktionsmonate vom Antragsgegner weitergezahlt.

5

Mit zwei getrennten Schreiben vom 20. April 2009 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. und den vom 23. März 2009 ein. Diese Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009 als unbegründet zurück. Am 13. Mai 2009 hat die Antragstellerin Klage gegen die Absenkung erhoben, die am Sozialgericht Stade unter dem Aktenzeichen - S 28 AS 324/09 - geführt wird. Zugleich hat sie den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

6

Sie trägt zur Begründung sinngemäß vor, die Rechtsfolgenbelehrung sei unrichtig, weil sie keinen Hinweis über den Fortfall des Krankenversicherungsschutzes beinhaltet. Die Maßnahme habe sie auf gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können.

7

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2009 und den Bescheid vom 23. März 2009 anzuordnen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

9

Er weist sinngemäß darauf hin, dass in Vergangenheit häufiger Probleme mit der Mitwirkung der Antragstellerin bestanden hätten. Über die Rechtsfolgen sei die Antragstellerin korrekt aufgeklärt worden. Das mehrmalige Angebot, ihr Sachleistungen in Form von Kostenübernahmebescheiden über den Sozialdienst an ihrem Wohnort auszuhändigen, habe sie nicht wahrgenommen. Auch ein Gesprächangebot über eine mögliche Verkürzung der Sanktion habe die Antragstellerin nicht wahrgenommen.

10

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

11

Statthafte Antragsart für den begehrten einstweiliger Rechtsschutz ist hier § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, denn die Klage vom 13. Mai 2009 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fäl-len, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung, ob die Anordnung zu erlassen ist, hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und denen des Antragstellers vorzunehmen. Hierbei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des streitigen Anspruchs, das Gewicht der hiervon berührten öffentlichen Interessen und darauf an, ob entstehende Nachteile später wieder ausgeglichen werden können. Die Aussetzung der Vollziehung steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei es eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung und dem Interesse der Verwaltung am sofortigen Vollzug vorzunehmen hat. Dabei können die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der bereits erhobenen Klage nicht unberücksichtigt bleiben. Wäre eine Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg, ist in der Regel auszusetzen.

12

Nach diesen Maßgaben war die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier abzulehnen, denn nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Klage in der Hauptsache derzeit mit größerer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn der Sanktionsbescheid vom 17. März 2009 stellt sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig dar.

13

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verhängte Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGG sind aus derzeitiger Sicht erfüllt. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Dies gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

14

Die Antragstellerin hat ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 nicht erfüllt, indem sie an der am 13. Januar 2009 beginnenden Qualifizierungsmaßnahme "Arbeiten und Lernen" nicht teilnahm.

15

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die notwendige Belehrung über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 ordnungsgemäß, insbesondere vollständig, erfolgt. Aus der Rechtsfolgenbelehrung, die Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 war, konnte die Antragstellerin unmissverständlich ersehen, dass ihre Regelleistung für drei Monate gestrichen würde, wenn sie nicht bereit ist, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Die Belehrung spiegelt die gesetzlich vorgesehenen Auswirkungen bei Unterfünfundzwanzigjährigen gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II wider und richtete sich insofern gezielt an die Antragstellerin. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Rechtsfolgenbelehrung keine Aussagen zum Schicksal des Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutzes enthält. Dies ist in der Tat zu verlangen, wenn die Sanktion auch eine Einstellung der Beitragszahlung bzw. einen Wegfall des entsprechenden Schutzes beinhaltet, damit auch insoweit die vorgesehene Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung greifen kann (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 472/07 ER -). Die genannte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn der Antragsgegner hat die Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch in den von der Sanktion betroffenen Monaten beibehalten, wie aus den Bescheiden vom 23. März 2009 und vom 24. April 2009 hervorgeht. Ein möglicher Wegfall der Beitragszahlung und damit des Versicherungsschutzes war demnach gar nicht Sanktionsfolge und brauchte entsprechend auch nicht in der Rechtsfolgenbelehrung aufgezeigt zu werden.

16

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung konnte die Antragstellerin auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ihr Verhalten glaubhaft machen, der den Verstoß gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung rechtfertigen könnte. Soweit auf gesundheitliche Gründe abgestellt wird, reichen diese nicht mit der für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, um die Nichtteilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "Arbeiten und Lernen" zu begründen. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gehen verschiedene Leiden hervor, die jedoch nicht in ausreichendem Maße erkennen lassen, dass das Vorhandensein der dort genannten Erkrankungen eine Teilnahme an der Maßnahme im Januar 2009 zwingend ausgeschlossen haben könnte. Über den entscheidenden Zeitraum, d.h. Januar 2009, geht lediglich aus dem Behandlungsbericht des Allgemeinmediziners Dr. F. vom 24. April 2009 Näheres hervor. Ausweislich des im Hauptsacheverfahren eingereichten Tagesprotokolls über den Zeitraum 10. Dezember 2008 bis 26. Januar 2009 diagnostizierte Dr. F. im Rahmen eines Behandlungstermins am 26. Januar 2009 einen grippalen Infekt und eine Somatisierungsstörung und verschrieb der Antragstellerin pflanzliche Medikamente. Im Dezember 2008 hatte die Antragstellerin dem Arzt offenbar berichtet, sie solle nach Aussage der bisher behandelnden Ärzte mehr Sport treiben. Sie wünschte seinerzeit eine Bescheinigung über die Behandlungsbedürftigkeit der Wirbelsäule, die aber offenbar nicht unmittelbar von Dr. F. ausgestellt wurde. Das Attest Dr. D. s vom 9. März 2009, demgemäß aufgrund des Daumenleidens keine schweren Arbeiten verrichtet werden könnten, ist für die Situation im Januar 2009 nur begrenzt aussagekräftig. Zugleich erscheint in keiner Weise ausgeschlossen, auch mit dem Daumenleiden an der Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, da diese nicht mit schwerer Arbeit verbunden war. Auch die Bescheinigung der behandelnden Therapeutin Frau Dipl-Psych E. vom 27. Mai 2009 gibt keinen überzeugenden Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin im Januar 2009 an der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sein könnte. Es wird Ende Mai 2009 eine schwere depressive Episode mit Suizidgefährdung mitgeteilt. Dies bedeutet aber weder, dass diese bereits im Januar 2009 vorlag, noch führt sie zwangsläufig zu einer Unfähigkeit der Teilnahme an der Maßnahme. Hierfür spricht, dass dieser psychiatrische Befund in der Vergangenheit, insbesondere bei Dr. F. im Januar 2009, keine Erwähnung fand und demnach offenbar nicht vorhanden oder nicht ausschlaggebend war. Es erscheint daher wenig glaubhaft, dass die Antragstellerin aufgrund psychiatrischer Einschränkungen nicht an der Maßnahme im Januar 2009 hatte teilnehmen können, zumal sie selbst ganz andere Gründe anführte und sich noch am Tag vor Beginn der Maßnahme zu einer Teilnahme verpflichtete. Es ist nicht verständlich, warum nicht aussagekräftige ärztliche Atteste über die Situation im Januar 2009 vorgelegt werden können, wenn die gesundheitliche Situation seinerzeit tatsächlich so erheblich gewesen sein sollte, dass sie eine Nichtteilnahme an der tags zuvor vereinbarten Maßnahme rechtfertigte.

17

Zugleich geht aus den Unterlagen in den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Antragsgegners hervor, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wechselnde Leiden als Begründung für ihr Verhalten angab. So wurde offenbar zunächst auf Rückenbeschwerden abgestellt, später auf die Leiden des Daumens. Im gerichtlichen Verfahren wird auf eine Somatisierung sowie eine depressive Erkrankung hingewiesen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahren werden in Bezug auf die Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen ein wichtiger Grund angenommen werden muss, gegebenenfalls weitere Ermittlungen erforderlich. Aus derzeitiger Sicht erscheint es jedoch unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Unterlagen und des wechselnden Vorbringens der Antragstellerin eher unwahrscheinlich, dass maßgeblich eine bestimmte Erkrankung Auslöser für das Verhalten der Antragstellerin war. Allein der mögliche weitere Ermittlungsbedarf in der Hauptsache, wenn dieser letztlich doch als geboten erscheint, führt daher im konkreten Fall nicht schon aufgrund der naturgemäßen Unabsehbarkeit und Offenheit des Ergebnisses weiterer Ermittlungen zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses.

18

Für ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses spricht im Übrigen das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit in Bezug auf die allgemeine Kooperation mit dem Antragsgegner. Nach den Angaben des Antragsgegners und den diesbezüglichen Informationen, die sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lassen, gestaltete sich die Mitarbeit der Antragstellerin mit den Mitarbeitern des Antragsgegners in der Vergangenheit offenbar nicht problemlos. Angeforderte Unterlagen wurden demnach erst verspätet eingereicht. Ein Teil der ärztlichen Unterlagen wurde erst im gerichtlichen Verfahren eingereicht und offensichtlich auch erst im April und Mai 2009 ausgestellt, obwohl der Gesundheitszustand im Januar 2009 maßgeblich war und die Antragstellerin bereits im Januar 2009 angekündigt hatte, ärztliche Atteste beizubringen. Es erscheint fraglich, ob dies allein auf Sprachschwierigkeiten der Antragstellerin zurückgeführt werden kann. Dies spricht für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer weiteren Vollziehung der verhängten Sanktion, die auf eine Verhaltensänderung der Betroffenen ausgerichtet ist und die Antragstellerin zu einer Überprüfung ihres bisherigen Verhaltens in Bezug auf die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem SGB II anregen sollte.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

20

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO anzulehnen, da die Rechtsverfolgung im Eilverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen.