Sozialgericht Stade
Beschl. v. 02.06.2009, Az.: S 35 KO 4/09

Erlöschen eines Anspruchs gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen fehlender Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Dreimonatsfrist

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
02.06.2009
Aktenzeichen
S 35 KO 4/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0602.S35KO4.09.0A

Tenor:

Der am 06.April 2009 eingegangene Antrag des Antragstellers, ihm wegen der im Verfahren S 20 U 159/03 gerichtlich angeordneten Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2005 Entschädigung zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Festsetzung führt zur Bestätigung der von dem Kostenbeamten getroffenen Entscheidung vom 22. April 2009, dass der Anspruch auf Entschädigung erloschen ist.

2

Nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen vergütet. Der bereits hiernach auf Barauslagen und Zeitverlust beschränkte Entschädigungsanspruch Verfahrensbeteiligter stellt eine Ausnahme von dem ansonsten vorherrschenden prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten, soweit sie nicht vom Prozessgegner zu erstatten sind, selbst trägt. Die Entschädigung selbst regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2004 das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) -, nach dessen § 4 Abs. 1 S 1 die Entschädigung auf Antrag richterlich festzusetzen ist.

3

Der Anspruch des Antragstellers ist gemäß § 2 Abs. 1 S 1 JVEG erloschen, weil er nicht innerhalb von drei Monaten beim erkennenden Gericht als der Stelle, die den Antragsteller herangezogen hat, geltend gemacht worden ist. Fristbeginn war hier der 20. Juli 2005, der Tag nach dem Verhandlungstermin, denn im Fall der Vernehmung als Zeuge, dem der Antragsteller hier gleichzuachten ist, beginnt die Frist nach § 2 Abs. 1 S 2 Nr. 2 JVEG mit Beendigung der Vernehmung. Anders als § 15 Abs. 2 des bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) spricht § 2 Abs. 1 S 2 Nr. 2 JVEG nur im Hinblick auf den Dolmetscher von der "Zuziehung" bzw. der "Beendigung der [ ] Zuziehung", so dass abweichend von dem noch zur alten Rechtslage ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2004 - L 4 SF 21/04 - nach neuem Recht kein Anlass mehr besteht, auf das Verfahrensende in der jeweiligen Rechtsinstanz abzustellen (vgl Sozialgericht Osnabrück , Beschluss vom 14. Juni 2005 - S 1 SF 5/05). Eine Beendigung der Vernehmung liegt im Gerichtsverfahren vor, wenn der Zeuge entlassen wird. Dementsprechend ist ein Verhandlungstermin beendet, wenn der Verfahrensbeteiligte vom Gericht entlassen wird. Dass wiederum die Entschädigung als solche gemäß § 19 Abs. 2 S 1 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt wird, ändert nichts daran, dass der einer Vernehmung eines Zeugen gleichstehende Termin des Antragstellers mit der damit verbundenen Anordnung des persönlichen Erscheinens am 19. Juli 2005 beendet war. Der Entschädigungsantrag des Antragstellers musste danach bis 20. Oktober 2005 beim Gericht eingegangen sein. Als der Antrag am 06. April 2009 beim Gericht einging, war der Anspruch bereits erloschen.

4

Wiedereinsetzungsgründe nach § 2 Abs. 2 JVEG waren nicht zu prüfen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde nicht eingelegt werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt und weil das Gericht auch keine, die Zulassung der Beschwerde rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage erkennt, § 4 Abs. 3 JVEG.