Sozialgericht Stade
Beschl. v. 03.08.2009, Az.: S 34 SF 15/09 E

Zulässigkeit einer Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfegebühr auf die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
03.08.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 15/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0803.S34SF15.09E.0A

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfegebühr. Hilfsweise machen die Erinnerungsführer geltend, dass nunmehr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 220,- EUR festgesetzt werden solle.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenansatz ist rechtmäßig und hält der gerichtlichen Überprüfung stand.

3

Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die angefallene Beratungshilfegebühr bei der Festsetzung der Vergütung angerechnet. Nach Nr. 2503 VV RVG ist von der Nettogebühr nach Nr. 3103 VV RVG die hälftige Nettogebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Abzug zu bringen. Dies folgt aus Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG. Nach dieser Vorschrift ist auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte anzurechnen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift findet die Anrechnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren statt. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt insoweit eine Auslegung nicht zu (so auch SG Hannover , Beschluss vom 2. Juni 2006 -S 34 SF 44/09 E; SG Lüneburg , Beschluss vom 17. März 2009 - S 12 SF 37/09 E). Das Gericht schließt sich auch im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des SG Lüneburg (a.a.O.) in dem sowohl den Erinnerungsführern als auch dem Erinnerungsgegner bekannten Beschluss an. Dagegen ist der entgegenstehenden Rechtsprechung u.a. des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. März 2008 - L 1 B 21/07AL) in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.

4

Die hilfsweise von den Erinnerungsführern geltend gemachte Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von nunmehr 220,- EUR kommt nicht in Betracht. Die Bestimmung der konkreten Gebühr richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Gebührenhöhe festzulegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist in Fällen, in denen die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass die einmal getroffene Entscheidung verbindlich wird, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dagegen ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, das einmal ausgeübte Ermessen später erneut zu betätigen und dabei eine höhere Gebühr zu fordern. Vorliegend haben die Erinnerungsführer im Rahmen der Kostenaufstellung vom 30. März 2009 eine billige Bestimmung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG vorgenommen. Die entsprechenden Vergütungsansprüche sind daraufhin im gerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08. April 2009 nicht beanstandet worden. Eine nachträgliche Anhebung der bereits festgesetzten Gebühren, wie sie die Erinnerungsführer nunmehr (hilfsweise) geltend machen, scheidet demnach aus.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 178 SGG.