Sozialgericht Stade
Beschl. v. 04.06.2009, Az.: S 34 SF 42/08

Anforderungen an die Billigkeit einer gem. § 14 Abs. 1 S. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmten Gebühr

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
04.06.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 42/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0604.S34SF42.08.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebühr ist die sogenannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens, die bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades anzusetzen ist und wenn außerdem die vom Rechtsanwalt entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war.

  2. 2.

    In sozialgerichtlichen Eilverfahren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist.

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Anwaltsgebühren.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe von 127,50 EUR ist nicht zu beanstanden.

3

Nach §§ 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 S 3 RVG. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

4

Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebühr ist die sogenannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens, die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und wenn die vom Rechtsanwalt/Beistand geforderte und tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rn 11).

5

Vorliegend ist die Urkundsbeamtin der Gebührenbemessung des Rechtsanwalts richtigerweise nicht gefolgt, da nach den Kriterien des § 14 RVG eine Qualifikation der Angelegenheit als durchschnittlich nicht zu rechfertigen ist. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühren ist unbillig i.S. von § 14 RVG.

6

Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für die Erinnerungsführerin wird von der Kammer als allenfalls durchschnittlich eingestuft, da es zwar für die Erinnerungsführerin um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und damit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ging, jedoch nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Erinnerungsführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (23. November 2006) bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat (seit 20. November 2006). Demzufolge ging es in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in erster Linie um die Überbrückung weniger Tage bis zur Auszahlung des ersten Monatslohns. Als unterdurchschnittlich ist zudem der Umfang anwaltlichen Tätigkeit -soweit er nicht durch die Terminsgebühr abgegolten ist- zu bewerten. Bis zur Erledigung des Rechsstreits beschränkten sich die Ausführungen der Erinnerungsführerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten auf die etwa zweiseitige Antragsschrift. Hinsichtlich der Schwierigkeit der Sache ist es nicht ersichtlich, dass diese als überdurchschnittlich angesehen werden könnte. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erinnerungsführerin sind ohne Zweifel unterdurchschnittlich. Auch die Verfahrensdauer war mit etwa einem Monat sehr gering.

7

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des § 14 RVG ist demzufolge die Entscheidung der Urkundsbeamtin , die 3/4-Mittelgebühr als Verfahrensgebühr anzusetzen, nicht zu beanstanden. Da die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts um mehr als 20% von der vom Gericht für angemessen gehaltenen Gebühr abweicht, ist von einer unbilligen und damit nicht verbindlichen Gebührenbestimmung auszugehen (Gerold/Schmidt-Mayer, a.a.O. Rn 12).

8

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für das erstinstanzliche Eilverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 3 Abs. 1 RVG anstelle der beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Ansatz gebracht.

9

Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG gegenüber Nr. 3102 VV RVG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr. 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiellrechtlichen Anspruchs vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt, sowohl im Klagverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich reduzierten Gebührenrahmen auszugehen (ebenso u.a. SG Hannover , Beschluss vom 1. Dezember 2008 - S 34 SF 177/08; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 25. August 2006, L 8 B 31/05 SO; LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS KO; SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS).

10

Das Gericht vermag sich dagegen der Auffassung, dass sich der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG nur auf solche Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren beziehe, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert sind, nicht aber auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar sei, nicht anzuschließen (so aber SG Oldenburg , Beschluss vom 15. August 2005, S 47 AS 169/05 ER). Wie im Hauptsacheverfahren setzt auch die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid voraus, da es hier anderenfalls regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS), so dass die Zugrundelegung der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist.

11

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszug beträgt vorliegend nach Nr. 3103 VV RVG 20,- EUR bis 320,- EUR. Die Mittelgebühr hieraus beträgt 170,- EUR , die 3/4-Mittelgebühr damit 127,50 EUR.

12

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr mit 200,- EUR um 20,- EUR höher festgesetzt hat als von der Erinnerungsführerin beantragt.

13

Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2007.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.