Sozialgericht Stade
Urt. v. 22.04.2009, Az.: S 28 AS 793/08

Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den Sozialleistungsträger vor Vollendung des 25. Lebensjahres; Vorliegen eines üblichen Generationskonflikts als Ausschlussgrund für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
22.04.2009
Aktenzeichen
S 28 AS 793/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 27475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0422.S28AS793.08.0A

Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2008 verpflichtet, der Klägerin ab 13. Oktober 2008 zusätzlich Leistungen gemäß § 22 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich mit der Klage gegen die Nichtübernahme ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch die Beklagte.

2

Die Klägerin, geboren im Jahr 1988, stellte erstmals im Juli 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten. Zu dieser Zeit war sie wohnhaft bei der Familie ihres Lebensgefährten. Die eigenen Eltern wohnen in Bad H ... In einem Schreiben vom 16. September 2007 erklärte die Mutter gegenüber der Beklagten, sie und ihr Mann hätten die Klägerin verstoßen und duldeten sie nicht mehr in ihrem Haus. Sie seien gegen die Beziehung der Klägerin zu ihrem Lebensgefährten. Sie sei ohne ihre Zustimmung zu diesem gezogen. Sie wollten die Klägerin nie mehr bei sich wohnen lassen.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 2. September 2007 Leistungen nach dem SGB II gemäß § 20 SGB II. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 lehnte sie unter Verweis auf § 22 Abs. 2a SGB II die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung hingegen ab, da der Konflikt mit den Eltern als üblicher Generationskonflikt zu bewerten sei und keinen schwerwiegenden sozialen Grund für den Auszug der Klägerin darstelle. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Zum 2. Juni 2008 nahm die Klägerin eine Vollzeittätigkeit als Bürohilfe bei einem Textilhandelsunternehmen für ein Gehalt iHv rund 1.000,00 EUR brutto auf. Dies teilte sie der Beklagten erstmals telefonisch am 20. Juni 2008 mit. Die Beklagte stellte die fortlaufende Leistungsgewährung (Regelleistung) daraufhin ein.

5

Auf Grundlage eines Mietvertrags vom 20. Juni 2008 mietete die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung von 58 qm Größe für einen monatlichen Mietzins von 470,00 EUR an. In dieser Wohnung lebt sie heute gemeinsam mit dem Lebensgefährten.

6

Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber am 15. August 2008 zum 31. August 2008 stellte die Klägerin am 13. Oktober 2008 einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten. Diese bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 Leistungen bis 31. März 2009, jedoch wiederum beschränkt auf die Regelleistungen. Die Klägerin legte wegen der Nichtberücksichtigung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, als unbegründet zurück. Am 29. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Die Klägerin trägt vor, sie und ihr Lebensgefährte hätten bereits im Juli 2007 nach islamischem Recht geheiratet. Zu den Eltern bestehe kein Kontakt mehr. Sie erhalte keinerlei Unterstützung von diesen. Sie hätten sie wegen ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verstoßen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2008 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 13. Oktober 2008 zusätzlich Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Nach ihrer Auffassung sei kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II für den Auszug der Klägerin aus ihrem Elternhaus erkennbar.

11

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22. April 2009 waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22. April 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage hat Erfolg.

13

Die angegriffene Entscheidung der Beklagten, der Klägerin ab 13. Oktober 2008 keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, erweist sich als rechtswidrig und beschwert die Klägerin, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat neben der bewilligten Regelleistung auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.

14

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

15

Die Klägerin, obwohl noch unter 25 Jahre alt, hat Anspruch auf die Übernahme der auf sie anteilig entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind, denn für ihren Auszug aus ihrem Elternhaus Mitte 2007 bestand ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II. Das Unterlassen der Einholung einer vorherigen Zusicherung der Beklagten zum Umzug steht dem nicht entgegen. Im Einzelnen:

16

I.

Das Gesetz regelt nicht, was unter einem vergleichbaren schwerwiegenden Grund i.S.d. § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II zu verstehen ist. Mit Blick auf die bisher ergangene Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2a SGB II verbietet sich in diesem Punkt allerdings jede schematische Betrachtungsweise (vgl Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 62). Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Das Gericht geht nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2009 und unter Beachtung der religiösen Überzeugungen der Eltern der Klägerin, wie sie insbesondere aus dem Schreiben der Mutter der Klägerin vom 19. September 2007 und den Schilderungen der Klägerin hervorgehen, davon aus, dass die Klägerin tatsächlich von ihren Eltern verstoßen wurde und nicht mehr zu Wohnzwecken in ihr Elternhaus zurückkehren kann. Die Darstellungen der Klägerin sind glaubhaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es als eine Tatsache anzusehen, dass in anderen Kulturkreisen, die nicht von christlichen Werten und abendländischen Traditionen geprägt sind, andere religiöse und moralische Überzeugungen bestehen. Für den Bereich des Islam ist durch verschiedene öffentlich bekannt gewordene Fälle grundsätzlich einzukalkulieren, dass streng religiös geleitete Vorstellungen von Lebensführung und Familienehre zu Konflikten und schlimmstenfalls blutigen Auseinandersetzungen selbst unter engsten Angehörigen führen können. Vor diesem Hintergrund erscheint denkbar, dass die Klägerin tatsächlich von ihren Eltern verstoßen wurde, weil sie sich entgegen deren religiös geprägten sittlich-moralischen Vorstellungen und ohne deren Zustimmung mit ihrem Lebensgefährten verbunden hat und zu ihm gezogen ist. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist aus der inhaltlichen Deutlichkeit der Formulierungen der Mutter im Schreiben vom 19. September 2007 auf eine tatsächliche Überzeugung seitens der Eltern zu schließen. Es ist als glaubhaft anzusehen, dass die Eltern die Klägerin nicht mehr sehen und sie nicht mehr in ihrem Haus aufnehmen wollen. Dieser Konflikt geht entgegen der Auffassung der Beklagten über den "üblichen" Generationskonflikt zwischen Eltern und Kindern hinaus, bei dem nicht religiöse Überzeugungen, sondern eher pädagogische Ansichten der Eltern im Vordergrund stehen.

17

II.

Aus dem Unterlassen der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen vorherigen Einholung einer Zusicherung der Beklagten vor dem Umzug erwachsen der Klägerin keine Nachteile. Für ihr Verhalten ist ein ausreichend wichtiger Grund festzustellen. Grundsätzlich sind an den wichtigen Grund für die unterlassene Einholung der Zusicherung hohe Anforderungen zu stellen (vgl Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 63). Sofern auf den Zeitpunkt des Wegzugs der Klägerin aus Bad H. abgestellt wird, war ihr aufgrund der damaligen persönlichen Ausnahmesituation, d.h. dem bewussten Bruch mit den Eltern vor dem Hintergrund des Konflikts wegen der von den Eltern abgelehnten Verbindung zum Lebensgefährten und der damit verbundenen Aufgabe des eigenen Elternhauses im Streit, die Einholung einer vorherigen Zusicherung der Beklagten zum Umzug nicht zumutbar. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung. Konfliktsituationen mit Eltern können keinesfalls generell dazu führen, dass auf die Einholung einer Zusicherung verzichtet werden könnte. Das Gericht folgt hier jedoch nach dem persönlichen Eindruck, den es sich von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung machen konnte, den glaubhaften Schilderungen der Klägerin. Diese teilte mit, die Eltern hätten sie aus religiöser Überzeugung verstoßen. Die Darstellung der Klägerin wird dabei vom in der Verwaltungsakte befindlichen deutlichen Schreiben der Mutter vom 19. September 2007 unterstützt. Das Gericht erkennt in diesem Sachverhalt eine Notlage, die den kurzfristigen Auszug der Klägerin erforderte. Nicht maßgeblich ist für das Gericht allerdings, dass der Klägerin das Erfordernis einer Zusicherung der Beklagten vermutlich nicht bewusst war. Da sie zuvor keine Leistungen nach dem SGB II bezog, sondern von ihren Eltern mitversorgt wurde, bestand vermutlich Unkenntnis bezüglich der gesetzlichen Vorgaben. Hierauf kann sie sich jedoch nicht berufen, da auch für die Klägerin voraussehbar war, nach dem Umzug und dem Wegfall der Unterstützung durch die Eltern voraussichtlich mittellos zu sein. Sie hätte sich entsprechend frühzeitig nach den gesetzlichen Vorgaben erkundigen können.

18

Sofern auf die nicht eingeholte Zusicherung der Beklagten zum Umzug zum Juli 2008 abgestellt wird, ist der Klägerin zugute zu halten, dass sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Arbeitsaufnahme nicht mehr im Leistungsbezug stand und in ihren Entscheidungen insoweit frei war. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn das Arbeitsverhältnis vorgeschoben worden wäre, um bei späterer Antragstellung eine Leistungsberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auszulösen. Hierfür sprechen die konkrete Vorgeschichte seit Juli 2007, die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Tatsache, dass die Finanzierung der Wohnung angesichts der Einkommenssituation der Klägerin und ihres Lebensgefährten nicht gesichert erscheint. Das Gericht konnte sich von einem solchen Sachverhalt jedoch nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen. Zugunsten der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich von einem längerfristigen beruflichen Engagement ausging und die Arbeitsaufnahme nicht fingiert war, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

19

III.

Das Gericht hat im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin nur deshalb zu Hause ausgezogen sein könnte, um einen eigenen Leistungsanspruch zu bewirken. Ein Leistungsausschluss gemäß § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II liegt damit nicht vor.

20

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.