Sozialgericht Stade
Urt. v. 25.08.2009, Az.: S 6 AL 25/07

Anforderungen für die Annahme einer unbilligen Härte i.R.e. erweiterten Bemessungsrahmens; Regel-Ausnahmeverhältnis der Erweiterung des Bemessungsrahmens

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
25.08.2009
Aktenzeichen
S 6 AL 25/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 27470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0825.S6AL25.07.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes (Alg).

2

Der 1943 geborene Kläger war von 1984 bis 31. August 2006 als Prüfingenieur bzw. technischer Sachverständiger beschäftigt. Vom 1. September bis 4. Dezember 2006 bezog er Krankengeld. Am 5. Dezember 2006 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für zunächst 540 Tage beginnend ab 5. Dezember 2006 in Höhe eines Zahlbetrages von täglich 59,72 EUR. Zugrunde legte sie ein tägliches Bemessungsentgelt von 160,28 EUR. Den Bemessungsrahmen legte die Beklagte fest auf den Zeitraum 5. Dezember 2005 bis 4. Dezember 2006, so dass die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Dezember 2005 bis 31. August 2006 und damit ein Arbeitsentgelt von insgesamt 34.140,54 EUR zugrunde gelegt wurden. Unter Berücksichtigung von 213 Tagen, an denen der Kläger Arbeitsentgelt erzielte, ermittelte die Beklagte das tägliche Bemessungsentgelt von 160,28 EUR. Den gegen diesen Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 unter Hinweis auf die der Berechnung zugrunde liegenden Vorschriften zurück.

3

Der Kläger hat am 28. Februar 2007 Klage erhoben und trägt vor, der Bemessungsrahmen müsse nach § 130 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf zwei Jahre erweitert werden, da ansonsten eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift auftrete. Die Zugrundelegung des zweijährigen Bemessungsrahmens führe gegenüber der Berechnung durch die Beklagte für ihn zu einer deutlichen Besserstellung. Allein die Berücksichtigung zusätzlich des Monats November 2005 führe bereits zu einer deutlich günstigeren Höhe des Alg. Die nunmehr von der Beklagten festgestellte Höhe des Alg sei in jeder Hinsicht für ihn die ungünstigste und von verschiedenen Zufälligkeiten abhängig gewesen. Er habe verschiedene Rechenspiele durchgeführt und alle Berechnungen hätten zum Ergebnis geführt, dass die Höhe des Alg günstiger wäre als bei Berücksichtigung lediglich des von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitraums. Schließlich müsse zumindest berücksichtigt werden, dass im Monat November 2005 eine Sonderzahlung erbracht worden sei, die anteilig auf die Folgemonate umzulegen sei.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Alg für den Zeitraum 5. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von täglich 170,50 EUR,

5

hilfsweise

in gesetzlicher Höhe, zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und weist darauf hin, dass nach ihrer Auffassung erst eine Abweichung des Bemessungsentgelts von 10% zu einer unbilligen Härte iSv § 130 Abs. 3 SGB III führe. Diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Alg.

10

Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung zutreffend den Bemessungsrahmen auf den Zeitraum 5. Dezember 2005 bis 4. Dezember 2006 festgestellt. Unter Berücksichtigung dieses Bemessungsrahmens ist die Feststellung des Bemessungsentgelts und der Höhe des Alg durch die Beklagte zutreffend vorgenommen worden und nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Bemessungsrahmen nicht nach § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern.

11

Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst danach ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Unter Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte zutreffend den Bemessungsrahmen festgestellt. Der Bemessungsrahmen endet mit dem 4. Dezember 2006, denn dieser Tag war der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses - hier Krankengeldbezug als sonstige Versicherungszeit iSv § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III - vor der Entstehung des Anspruchs am 5. Dezember 2006. Unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 4. Dezember 2005 bis 31. August 2006 erzielten Arbeitsentgelts hat die Beklagte zutreffend das Bemessungsentgelt sowie den täglichen Zahlbetrag festgestellt. Dies wird soweit auch von dem Kläger nicht beanstandet.

12

Zutreffend hat die Beklagte zudem den Bemessungsrahmen nicht nach § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III auf zwei Jahre erweitert. Nach dieser Vorschrift wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Norm liegt nicht vor.

13

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zwischen der Feststellung des Bemessungsrahmens von einem Jahr nach § 130 Abs. 1 SGB III und der Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nach Abs. 3 der Vorschrift ein Regel-Ausnahmeverhältnis besteht. Eine Ausnahme von der Regelbemessung und damit ein Härtefall ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Regelbemessung zu unerträglichen Ergebnissen führen würde (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 59/96 - SozR 3-4100 § 44 Nr. 16). Es muss eine erhebliche Verschlechterung in der Entgeltsituation vorliegen, welche die Anknüpfung der Bemessung an die allgemeinen Regeln als im Einzelfall unzumutbar erscheinen lässt (Coseriu/Jakob, in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 130 Rdn 83). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" iSv § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III ist kein rein rechnerisches, sondern ein wertausfüllungsbedürftiges Kriterium, wobei die Wertungselemente dem Zweck der Bestimmung zu entnehmen sind (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2006 - L 1 AL 10/06). Die Bestimmung eines festen prozentualen Grenzbetrags, ab dem ein Missverhältnis zwischen dem regulären Bemessungsentgelt und dem Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen vorliegt, haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung bisher vorgenommen; dies entspricht dem Charakter des Begriffs der unbilligen Härte als unbestimmtem Rechtsbegriff, der eine gerechte Bewertung des Einzelfalls ermöglichen soll (Behrend in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 Rdn 91). Nach den internen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit, ist ab einer Differenz von 10% von einer unbilligen Härte i.S.d. genannten Vorschrift auszugehen. Die Kammer hält es für sachgerecht - auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Arbeitslosen - entsprechend der Dienstanweisungen der Arbeitsverwaltung eine unbillige Härte zumindest dann anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt übersteigt (Behrend, a.a.O.). Tatsächlich wird man regelmäßig von einem unerträglichen Ergebnis bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts und damit von einer unbilligen Härte sprechen müssen, wenn das Entgelt im erweiterten Bemessungszeitraum das Entgelt im Regelbemessungszeitraum um etwa 10% übersteigt (Co-seriu/Jakob, a.a.O. Rdn 86). In Einzelfällen kann aber auch bei Unterschreiten der Richtgröße von 10% die Annahme eines Härtefalls in Betracht kommen. Eine unbillige Härte i.S.d. Norm kann zum Beispiel vorliegen, wenn das niedrigere Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum auf Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen ist, z.B. die Einweisung in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder durch eine nicht sachgerechte Vermittlung bzw. bei Vermittlung in eine schlecht bezahlte Tätigkeit unter Sperrzeitandrohung (Rolfs, in: Gagel, SGB III, § 130 Rdn 67). Zudem kann eine Härte in Betracht kommen, wenn besondere Opfer für die Allgemeinheit oder die Betreuung eines Kindes zu einem geringen Verdienst geführt haben; eine unbillige Härte könnte auch dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitslose dann, wenn man vom Entgelt im Bemessungszeitraum ausgeht, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsste (Rolfs, a.a.O.). Die Festlegung einer Höchstgrenze von 5%, bei Überschreiten derer grundsätzlich eine unbillige Härte anzunehmen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), hält die Kammer dagegen für nicht überzeugend.

14

Vorliegend wäre bei Verlängerung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre, d.h. auf den Zeitraum 5. Dezember 2004 bis 4. Dezember 2006 von einem Arbeitsentgelt von 65.426,79 EUR auszugehen, so dass das tägliche Bemessungsentgelt 165,10 EUR, der tägliche Zahlbetrag 61,09 EUR betragen würden. Bei dem Vergleich mit dem nach der Regelvorschrift des § 130 Abs. 1 SGB III (einjähriger Bemessungsrahmen) zugrunde zu legenden täglichen Bemessungsentgelts würde sich demzufolge eine Abweichung von etwa 3% zugunsten des Klägers ergeben. Diese Abweichung von 3% stellt nach obigen Ausführungen regelmäßig keine unbillige Härte iSv § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III dar. Eine andere Sichtweise würde zudem dem vom Gesetzgeber bewusst vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnis nicht Rechnung tragen. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass vorliegend besondere Härtegesichtspunkte im Sinne der genannten Fallgruppen vorliegen könnten, so dass sich auch bei einer geringeren Differenz als 10% ggf. eine unbillige Härte i.S.d. SGB III begründen ließe. Allein die Tatsache, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt war und Krankengeld bezogen hat, führt dagegen nicht zur Annahme einer unbilligen Härte. Gleiches gilt für die Argumentation des Klägers, dass die Heranziehung der Monate Dezember 2005 bis August 2006 zur Feststellung des Bemessungsentgelts zu den denkbar ungünstigsten Ergebnissen geführt habe.

15

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann auch nicht die im November 2005 vom Arbeitgeber erbrachte Sonderzahlung anteilig auf die Folgemonate angerechnet werden. Für eine solche Verfahrensweise mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die im Juni 2006 geleistete Sonderzahlung nicht von der Beklagten auf die Folgemonate verteilt worden ist. Dies hätte ggf. zur Folge gehabt, dass die Sonderzahlung aus dem Juni 2006 nur anteilig bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen gewesen wäre.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.