Sozialgericht Stade
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: S 34 SF 26/09 E

Berücksichtigung des hypothetischen Aufwands bei der Berechnung einer Termingebühr nach dem Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
04.08.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 26/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2009:0804.S34SF26.09E.0A

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 6. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Rechtsanwaltsgebühren, insoweit die Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nach angenommenem Anerkenntnis ohne Termin.

2

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG iHv 100,- EUR festgesetzt.

4

Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) fällt nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses u.a. dann an, wenn das Verfahren - wie hier - nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Damit hat der Gesetzgeber auch bei der sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet, so dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3, 14 RVG normierten Kriterien abzustellen ist.

5

Nach Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung über eine fiktive Terminsgebühr im VV RVG ist dabei auch der hypothetische Aufwand zu berücksichtigen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahren voraussichtlich entstanden wäre (vgl hierzu SG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06; SG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 - S 10 SF 123/08, SG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2009 - S 12 SF 64/09 E; a.A. SG Hildesheim, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - S 12 SF 70/07 - wonach allein auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers abzustellen ist). Nur so kommt die von der Gebührenbestimmung ausgehende Anreizfunktion für den beteiligten Rechtsanwalt zur Geltung, auf die Durchführung eines Termins bei Wahrung des vollen Gebührenanspruchs zu verzichten. Die Kammer hält danach im Falle der Annahme eines Anerkenntnisses ohne Termin im Regelfall eine (fiktive) Terminsgebühr iHv 100,- EUR für gerechtfertigt (ua Beschluss vom 17. Juni 2009 - S 34 SF 68/08; Beschluss vom 13. Mai 2009 - S 34 SF 85/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - S 34 SF 50/08). Die Kammer hat ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach für eine (fiktive) Terminsgebühr lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 20,- EUR anzusetzen war.

6

Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und Gebühren auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.

7

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.