Sozialgericht Stade
Beschl. v. 06.07.2009, Az.: S 19 SO 59/09 ER
Schuldenübernahme durch den Sozialhilfeträger zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage i.F.d. der faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge der Sperrung der Elektrizitätszufuhr und Gaszufuhr aufgrund von Energieschulden; Ermessensentscheidung eines Sozialhilfeträgers i.R.e umfassenden Gesamtschau mit Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls; Abschließende Prüfung der Sachlage und Rechtslage durch die Gerichte i.R.e. einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 06.07.2009
- Aktenzeichen
- S 19 SO 59/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 19634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2009:0706.S19SO59.09ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 34 SGB XII
- § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG
- § 193 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Entscheidung des Sozialleistungsträgers über die Übernahme von Energiekostenrückständen als Darlehen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist es bei drohender Sperrung der Elektrizitätszufuhr auch dann, wenn die Stromkosten des Hilfebedürftigen durch die Beheizung einer sozialhilferechtlich unangemessen großen Wohnung erheblich sind, zu berücksichtigen, wenn den Leistungsempfänger an seiner derzeitigen Situation selbst kein Verschulden trifft.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Zahlung rückständiger Energieschulden ein Darlehen in Höhe von 880,86 EUR vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die darlehensweise Übernahme von Stromkosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der am 29. Januar 1948 geborene Antragsteller (AS) bezieht neben einer Rente iHv 451,30 EUR vom Antragsgegner (AG) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung iHv zurzeit 105,53 EUR monatlich. Er bewohnt aufgrund eines lebenslangen, im Grundbuch von D., Bl. 1528 eingetragenen Wohnrechts eine im Haus E. Straße 12 in 27619 D. gelegene, ca. 140 qm große Wohnung, die mit Nachtspeicheröfen beheizt wird. Nach der Urkunde des Notars Ulrich F., UR-Nr. 446/1998, welche der Grundbucheintragung zugrunde liegt, ist vom Wohnungsberechtigten eine Miete oder Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen und sind die verbrauchsbedingten Nebenkosten vom jG. iligen Eigentümer des Grundbesitzes zu tragen. Eigentümerinnen des Grundstücks sind die beiden Schwestern des AS, H. und I ...
Zwischen dem AS und der Stromversorgerin, der G. AG, besteht ein Stromlieferungsvertrag. Da infolge ausbleibender Zahlungen der Grundstückseigentümerinnen der AS seinen aus dem Stromlieferungsvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit nicht vollständig nachkommen konnte, trat der AG wiederholt darlehensweise in Vorleistung, und zwar am:
19.04.2007 904,36 EUR
21.09.2007 405,80 EUR
08.01.2008 865,00 EUR
19.02.2008 570,00 EUR
15.04.2008 877,50 EUR
02.09.2008 2.700,00 EUR
25.11.2008 456,48 EUR
insgesamt 6.779,14 EUR
Der AS erwirkte gegenüber den Grundstückseigentümerinnen verschiedene Titel. Aus einem Urteil des Amtsgerichts J. vom 24. Oktober 2007 (Az: 3 C 371/07) konnte er erfolgreich vollstrecken und das ihm am 19. April 2007 gewährte Darlehen iHv 904,36 EUR an den AG zurückzahlen. Die im Zeitraum 21. September 2007 bis 2. September 2008 gewährten Darlehen iHv 5.418,30 EUR sind enthalten in dem Betrag von insgesamt 5.516,78 EUR, zu dessen Zahlung an den AS das Landgericht Stade durch Versäumnisurteil vom 17. November 2008 (Az: 4 O 322/08) die Grundstückseigentümerinnen verurteilt hat. Die Vollstreckung aus diesem Urteil verlief bislang erfolglos.
In Hinblick auf die erwirkten Titel gelang es dem AS, mit den Grundstückseigentümerinnen eine Vereinbarung zu schließen, wonach diese die monatlichen Abschlagszahlungen an die G. AG zahlen und auf die in der Vergangenheit übernommenen Stromkosten monatliche Ratenzahlungen iHv 100,00 EUR entrichten. Daraufhin wurden ab Februar 2009 bestehende Rückstände bei der G. AG ausgeglichen und Zahlungen in Höhe von 400,00 EUR an den AG geleistet. Zwischenzeitlich sind jedoch erneut keine Zahlungen mehr vorgenommen worden, so dass wiederum Rückstände aufgelaufen sind.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 forderte die G. AG den AS zum Ausgleich eines Zahlungsrückstandes iHv 509,86 EUR zzgl Mahngebühren iHv 3,00 EUR bis zum 22. Juni 2009 auf und kündigte für den Fall, dass er diesen Termin nicht einhält, die Einstellung der Energielieferung ab 23. Juni 2009 an. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2009 wies die G. AG auf einen Zahlungsrückstand iHv nunmehr 880,86 EUR inkl Mahngebühren hin und drohte nochmals die Einstellung der Versorgung zum 23. Juni 2009 an.
Mit seinem am 19. Juni 2009 eingegangenen Antrag begehrt der AS im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des AG zur Gewährung eines weiteren Darlehens iHv 880,86 EUR. Zur Begründung trägt er vor, zur medizinischen Versorgung auf Strom angewiesen zu sein. Aufgrund einer ausgeprägten Diabetes mellitusErkrankung sei die Kühlung von Medikamenten und eine ausgewogene Ernährung dringend erforderlich.
Der AG wendet sich gegen den Antrag und beantragt seine Ablehnung. Angesichts der bereits gewährten Darlehen stelle die Übernahme der rückständigen Energiekosten im Falle des AS keinen Ausnahmefall, sondern den Regelfall dar. Dies könne von der Zielrichtung des § 34 SGB XII nicht gedeckt sein. Der AS verursache einen exorbitant hohen Stromverbrauch, dessen Übernahme aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt sei. Vorrangig seien die Grundstückseigentümerinnen im Wege einer Leistungsverfügung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte der AS parallel eine einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger bewirken können. Er dürfe sich nicht darauf beschränken, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sich des Sozialhilfeträgers als Ausfallbürgen zu bedienen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des AG, die das Gericht beigezogen hat, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung).
#Die Gerichte müssen, wenn sie sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem § 86 b Abs. 2 S 2 SGG an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dabei dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den AS des Eilverfahrens nicht überspannen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Vorliegend ist dem Eilantrag aufgrund einer Güter- und Folgenabwägung zu entsprechen. Gem § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge der Sperrung der Elektrizitäts- oder Gaszufuhr durch das Energieversorgungsunternehmen aufgrund von Energieschulden eine vergleichbare Notlage, welche die - ggf. darlehensweise - Übernahme von Schulden rechtfertigt, darstellt (vgl LSG Berlin-Brandenburg FEVS 59 (2008), 362; Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl, § 34 Rdz 11 m.w.N.). Die G. AG als zuständige Energieversorgerin hat mit Schreiben vom 25. Mai 2009 bzw. 22. Juni 2009 angekündigt, im Falle weiterer ausbleibender Zahlungen die Energiezufuhr einzustellen, wobei diese Frist fernmündlich bis 6. Juli 2009 verlängert wurde. Eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage steht damit unmittelbar bevor.
Die Entscheidung, Energiekostenrückstände als Darlehen gem § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensentscheidung sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Höhe der aufgelaufenen Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die persönliche Betroffenheit von einer Versorgungsunterbrechung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühungen zur Rückführung von Schulden) sowie eine Prognose für die Zukunft von besonderer Bedeutung (vgl Grube/Wahrendorf-Streichsbier, SGB XII 2. Aufl. § 34 Rz 8; Beck-OK/Gebhard, § 34 SGB XII Rz 4). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend die weitere Gewährung eines Darlehens durch den AG geboten.
Zwar ist es - wie das Gericht bereits in dem Verfahren, mit welchem der AG durch Beschluss vom 1. September 2008 (Az: S 19 SO 59/09 ER) zur Gewährung eines Darlehens iHv 2.700 EUR verpflichtet wurde, ausgeführt hat - nicht Aufgabe des AG als Träger der Grundsicherung, die erheblichen Stromkosten des AS, die sich insbesondere aus der Beheizung seiner Wohnung mit Strom ergeben, bis zur Erstattung durch die Grundstückseigentümer regelmäßig darlehensweise zu übernehmen. Für eine derartige ständigen Zwischenfinanzierung einer sozialhilferechtlich unangemessen großen Wohnung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der AS kann sich daher nicht darauf verlassen, dass in Zukunft Stromschulden darlehensweise übernommen werden. Allerdings ist von erheblicher Bedeutung, dass ihn selbst an seiner derzeitigen Situation kein Verschulden trifft. Diese ist allein dadurch eingetreten, dass die Grundstückseigentümerinnen, die ihm gegenüber aufgrund der notariellen Vereinbarung zur Tragung der Stromkosten verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen und der AS aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, zunächst in Vorleistung zu treten. Die Notlage aufgrund von Rückständen beim Energieversorgungsunternehmen ist damit weder mutwillig herbeigeführt worden noch ist er in der Vergangenheit untätig gG. sen. Vielmehr ist er gegen die beiden Grundstückseigentümerinnen gerichtlich vorgegangen und hat entsprechende Zahlungstitel bewirkt, aus denen bereits vollstreckt werden konnte. Zudem hat der AS, obwohl ihm für die bewohnte Wohnung sowohl das Wohnrecht als auch die Übernahme der Wohnungsnebenkosten vertraglich zusteht, bereits erklärt, in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung umziehen zu wollen, um das Entstehen erneuter Notlagen und die Inanspruchnahme von Darlehen zur Verhinderung der Unterbrechung von Stromlieferungen zukünftig zu vermeiden. Jedoch konnte ein Umzug bislang noch nicht erfolgen, da er einerseits aufgrund seiner Behinderung offenbar auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen ist und andererseits der AG trotz entsprechender Anfrage bislang nicht mitgeteilt hat, ob bzw. in welchem Umfang eine Kostenübernahme erfolgen kann. Auf eine entsprechende Erklärung ist der AS vor Anmietung einer anderen Wohnung jedoch angewiesen, da er dann zwar voraussichtlich keine Darlehensgewährungen zwecks Stromschuldenübernahme mehr benötigt, er andernfalls jedoch ggf. befürchten muss, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft auf das bestehende Wohnrecht verwiesen zu werden.
Der AS kann auch nicht auf vorrangige zivilrechtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin oder den Grundstückseigentümerinnen verwiesen werden. Durch einen weiteren, im Wege der Leistungsverfügung erwirkten Titel gegenüber den Grundstückseigentümerinnen könnte er seine gegenwärtige Notlage kurzfristig nicht beseitigen, da Ursache für den derzeitigen Zahlungsrückstand nicht etwa fehlende Titel sind, sondern die erfolglose Vollstreckung aus bereits bestehenden Titeln. Obwohl bereits verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist mit einer kurzfristigen Realisierung nicht zu rechnen. Hieran würde das Erwirken einer Leistungsverfügung nichts ändern. Zivilgerichtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin erscheinen hingegen nicht hinreichend erfolgversprechend. Zwar ist nach § 19 Abs. 2 S 2 Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (StromGVV) der Grundversorger zur Unterbrechung der Grundversorgung nicht berechtigt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es aber nicht Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen, sondern ist die Unterstützung Bedürftiger letztlich Sache der Sozialverwaltung (vgl LG Aachen, RDE 1989, 75; LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az: 7 S 155/08 m.w.N., zit. nach [...]). Konkrete Zahlungszusagen können vom AS angesichts seiner Hilfebedürftigkeit einerseits und der Ungewissheit im Vollstreckungsverfahren andererseits auch nicht dargelegt werden. Im übrigen erscheint es rechtlich bedenklich, wenn Gebietskörperschaften, die zugleich Sozialhilfeträger und Allein- bzw. Mitgesellschafter von Energieversorgungsunternehmen sind, Leistungsberechtigte in Notlagen auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen den Grundversorger verweisen, ohne selbst auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften der StromGVV durch den Energieversorger hinzuwirken (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2005, Az.: L 1 B 7/05 SO ER, zit nach [...]).
Ohne fortlaufende Stromzufuhr sind für den AS schwerwiegende Nachteile zu befürchten, welche ihm nicht zuzumuten sind. Nach der Bescheinigung seiner Ärztin vom 26. August 2008 leidet er an einer ausgeprägten Diabetes mellitus-Erkrankung und ist er für die medizinische Versorgung dringend auf die Stromversorgung angewiesen, damit die erforderlichen Medikamente gekühlt werden können. Dies ist ohne weiteres nachzuvollziehen, da die Lagerung ungeöffneter Patronen des von ihm verwendeten Medikamentes Insuman Rapid nach Herstellerangaben im Kühlschank bei 2 bis 8 Grad Celsius erfolgen muss. Bei den momentanen Außentemperaturen ist derzeit nicht einmal die Aufbewahrung von geöffneten Patronen ohne Kühlung gewährleistet, da diese nur bei einer Temperatur von bis zu 25 Grad Celsius vier Wochen lang aufbewahrt werden können.
Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung ist daher zu berücksichtigen, dass der AS zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) der sofortigen Gewährung eines Darlehens bedarf, damit die Stromzufuhr weiter sichergestellt bleibt, und ihm in der Hauptsache voraussichtlich ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Darlehens gem § 34 Abs. 1 SGB XII zusteht. Demgegenüber muss das Interesse des AG, den darlehensweise zu gewährenden Betrag möglicherweise nicht zurückzuerhalten, zurückstehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der AS in der Vergangenheit ein ihm gewährtes Darlehen bereits zurückgeführt hat, er - mit Ausnahme eines Darlehens iHv 456,48 EUR - sämtliche ihm gewährte Darlehen gegenüber den Grundstückseigentümerinnen bereits hat titulieren lassen und er zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, um den Schaden weitgehend gering zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 73a SGG i.V.m. § 114 ff ZPO.