Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.02.2003, Az.: L 5 B 394/02 V

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Voraussetzungen des Zugunstenverfahrens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2003
Aktenzeichen
L 5 B 394/02 V
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0228.L5B394.02V.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - AZ: S 2 V 5/02 WA

Redaktioneller Leitsatz

Gemäß § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m § 114 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe u.a. nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit der zulässigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 20. November 2002, durch den der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm für das erstinstanzliche Wiederaufnahme- und Zugunstenverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt E. aus Osnabrück zur Vertretung beizuordnen. Am 6. Dezember 2002 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m § 114 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe u.a. nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das SG mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 20. November 2002 zutreffend verneint. Nachdem der Kläger sein Begehren näher konkretisiert hat, hat es der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 erneut abgelehnt, den Bescheid vom 17. Dezember 1990 - mit dem Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erstmals abgelehnt worden war - im Zugunstenwege nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetz (SGB X) zurückzunehmen. Dieser Bescheid ist durch den jetzt mit der Restitutionsklage angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 24. Januar 2000, Az.: S 2 V 35/97 bestätigt worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 2. Oktober 2001, Az.: L 5/9 V 8/00 zurückgewiesen worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2002, Az.: B 9 V 74/01 B als unzulässig verworfen worden.

3

Der Kläger bezieht sich in diesem Verfahren in vollem Umfang auf das Vorbringen aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten. Darüber hinaus meint er die Beschwerde mit diversen sog. "Beweisurkunden" begründen zu können, die die Unrichtigkeit des bindenden Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 1990 und des rechtskräftigen Gerichtsbescheides des SG Osnabrück vom 24. Januar 2000, Az.: S 2 V 35/97 belegen sollen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. September 1978, Az.: RV 100/76, ein Schreiben des SG München vom 7. Mai 2002 zum Az.: S 14 AN 0907/79, das Urteil des Bayerischen LSG vom 9. Januar 1979, Az.: L 16/AN 253/77, das Urteil des SG Dortmund vom 23. Oktober 1986, Az.: 13 J 96/85, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993, Az.: BVerwG 9 C 25.92, vom 17. Februar 1984, Az.: BVerwG 3 B 46.81, vom 27. Juni 1985, Az.: BVerwG 8 C 30.83 und schließlich um das Urteil des LSG Niedersachsen vom 2. Oktober 2001, Az.: L 5/9 V 8/00.

4

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist es offensichtlich, dass die weitere Rechtsverfolgung des Klägers und Beschwerdeführers nicht hinreichend Erfolg versprechend ist. Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigen Voraussetzungen sind in § 179 Absätze 1 und 2 SGG, § 580 ZPO und in § 180 SGG abschließend geregelt. Ein plausibler Grund, der die Wiederaufnahme wahrscheinlich macht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den Entscheidungen, auf die das Wiederaufnahmeverfahren gestützt wird, nicht um früher rechtskräftig gewordene Urteile in derselben Sache im Sinne von § 780 Nr. 7a) ZPO und auch nicht um andere Urkunden, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden im Sinne von § 780 Nr. 7b) ZPO. Andere Tatbestände im Sinne der genannten Vorschriften kommen nicht in Betracht.

5

Ebenso verhält es sich mit den Voraussetzungen des Zugunstenverfahrens gem. § 44 SGB X. Der Vortrag des Klägers enthält keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheid vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 erfolgte Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 17. Dezember 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1991 rechtsfehlerhaft ergangen sein könnte. Der Kläger hat hierfür nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen, das nicht bereits Gegenstand der vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten gewesen ist.

6

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung des Rechtsanwaltes F. aus Osnabrück war daher ebenfalls abzulehnen. Die Beiordnung eines Anwaltes kommt gem. § 121 ZPO nur in Betracht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im Übrigen hat Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 25. November 2002 mitgeteilt, dass er auch nicht im Wege der Beiordnung bereit sei, das Mandat zu übernehmen.

7

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).